Grundlage für die Lehrerfortbildung Sport sind die Ausführungen im Schulgesetz für das Land NRW (BASS 1–1) zu § 57,(3).
Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist in der Regel eine Tätigkeit der Lehrkraft im Hauptamt. Hierüber entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter (vgl. Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen (ADO); BASS 21-02 Nr.4; § 29).
Es besteht auch die Möglichkeit zur Teilnahme an den Angeboten weiterer Träger (BASS 20-23 Nr. 3). Hierfür kann, wenn sie nicht als Tätigkeit im Hauptamt genehmigt wird, unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub (BASS 21-05 Nr. 11) beantragt werden.
Ist die Teilnahme an der Lehrerfortbildungsveranstaltung von der zuständigen Schulausichtsbehörde genehmigt, besteht für die Lehrerinnen und Lehrer Dienstunfallschutz (BASS 21-04 Nr. 1).
Aufsicht (Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulGAschO;
RdErl. d. Ministeriums v. 18.7.2005 (ABl. NW. S. 289))
Dienstunfallfürsorge für Lehrkräfte (RdErl. d. Kultusministeriums v. 29. 12. 1983 (GABl. NW. 1984 S. 72))
Erlass Beurlaubung (BASS 12-52 Nr. 1)
Freistellung vom Schulsport (Bass 12-52 Nr. 32)