Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) ab dem 4. April 2022

Informationen zum Sportunterricht und zu den außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen

1. Maskenpflicht in den Schulen und im Sportunterricht

In der Schulmail vom 18.03.2022 wurde den Schulen in NRW mitgeteilt, dass das geänderte Infektionsschutzgesetz eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen mit Wirkung ab dem 20. März 2022 und einer Übergangsfrist bis zum 02. April 2022 grundsätzlich nicht mehr vorsieht.

Am Samstag, 2. April 2022 endet die Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule, auch in den Sporthallen.

Selbstverständlich ist es allen Schülerinnen und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen.

Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage dürfen die Länder nur noch unter sehr engen Voraussetzungen und ausdrücklich nur unter Beteiligung und mit Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente durch Rechtsverordnung anordnen, dass in den Innenräumen von Schulen eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Eine solche Maskenpflicht hat sich dann jedoch auf einzelne Gebietskörperschaften (Kreise oder kreisfreie Städte) zu beschränken.

Schulsportwettkämpfe (Stand: 30.09.22)

Außerunterrichtliche Sportveranstaltungen im schulischen Kontext richten sich nach den Regeln der aktuellen Coronaschutzverordnung (vgl. Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.12.21):

Gem. §2 der CoronaSchVO vom 29. September 2022 ist jede Person angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die sogenannte AHA-Regeln angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Für Angebote verantwortlichen Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen. Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.

Eine Maskenpflicht gilt gem. §3 der CoronaSchVO nicht.

Testungen erfolgen gem. §6 der CoronaSchVO in Schulen grundsätzlich anlassbezogen im Wege der freiwilligen Selbsttestung im häuslichen Umfeld. Bei Unterrichtsveranstaltungen macht die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson die weitere Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die offenkundig typische Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaschnelltests abhängig. Auf den Test wird verzichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch im häuslichen Umfeld durchgeführt wurde. Die Bestätigung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch mindestens eine sorgeberechtigte Person erfolgen, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern kann die Bestätigung auch durch diese selbst erfolgen. Nur bei einer offenkundigen, deutlichen Verstärkung der Symptome erfolgt eine erneute Testung in der Schule.

 

Auffrischungskurse Rettungsfähigkeit

In den zurückliegenden Monaten wurden viele Kurse zur Auffrischung der Rettungsfähigkeit für Lehrkräfte durchgeführt und der „Fortbildungsrückstau“, der durch die pandemiebedingten Einschränkungen entstanden war, wurde weitgehend abgebaut. Dennoch konnten noch nicht alle Lehrkräfte die Auffrischungskurse Rettungsfähigkeit besuchen.

Deshalb wird die bestehende Übergangsregelung bis zum Ende des Schuljahres 2021/22, 31. Juli 2022, verlängert.

Übergangsregel:

„Lehrkräfte, die auf Grund ausgefallener Fortbildungsangebote den Nachweis der Rettungsfähigkeit nicht rechtzeitig auffrischen konnten, können übergangsweise trotzdem weiter Schwimmunterricht erteilen, wenn sie im Rahmen einer sorgfältigen Selbstprüfung dokumentieren, dass sie unter den Bedingungen der Schwimmstätte rettungsfähig sind. Die Auffrischung der Rettungsfähigkeit muss im Verlaufe des Schuljahres so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Juli 2022 nachgeholt werden.“