FAQ betreffend: Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe bei Unfällen

Welche Sofortmaßnahmen bei einem Unfall im Schulsport sind zu ergreifen?

Das Vorgehen bei Unfallgeschehen im Schulsport und die sachlichen Voraussetzungen sind erlasslich geregelt. (Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport, 2.6)

Maßnahmen bei Unfällen

Die Versorgung der verletzten Schülerin bzw. des verletzten Schülers hat Vorrang.

Die zuständige Lehrkraft entscheidet über einzuleitende Maßnahmen und ggf. über die Art des Transportes.

Bei schweren Verletzungen oder bei unklaren Verletzungsbildern muss immer eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen werden. Im Zweifelsfall hat die Lehrkraft dafür zu sorgen, dass der Verletzte bzw. die Verletzte zum Arzt bzw. ins Krankenhaus gebracht wird.

Die Wahl des Transportmittels richtet sich nach der Schwere der Verletzung und den örtlichen Verhältnissen. Die Entscheidung trifft die Lehrkraft unter Berücksichtigung folgender Eckpunkte:

  • Bei leichten Verletzungen kann der Transport i.d.R. zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem Taxi erfolgen.
  • Bei schweren Verletzungen oder bei Verdacht auf eine schwere Verletzung muss ein Rettungsfahrzeug, ggf. mit Notarzt angefordert werden. Den Anweisungen des medizinischen Personals ist in jedem Fall Folge zu leisten. 

Beim Transport zum Arzt oder Krankenhaus besteht die Aufsichtspflicht der Schule sowohl für den Verletzten bzw. die Verletzte als auch für die anderen Schülerinnen und Schüler fort. Der Verletzte bzw. die Verletzte ist möglichst durch einen Erwachsenen zu begleiten. Dabei können Lehrkräfte und geeignete Hilfskräfte einbezogen werden. Befindet sich nur ein Erwachsener vor Ort, stimmen sich Lehrkraft und Notfallpersonal über die Begleitung des Verletzten bzw. der Verletzten ab. Die endgültige Entscheidung trifft das Notfallpersonal.

Die Eltern sind unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Schulleitung ist bei jedem Unfall, bei dem ärztliche Behandlung erforderlich ist, unverzüglich zu verständigen. Sie hat eine Unfallanzeige zu erstellen.

Alle Unfälle, bei denen Erste Hilfe geleistet wird, werden wegen möglicher Spätfolgen in einem Verbandbuch vermerkt. Es kann beim Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung bezogen werden.“

Stand: 01.08.2020

Wie sieht die notwendige Ausstattung für die Durchführung von Sofortmaßnahmen nach Unfallgeschehen in der Sporthalle und auf dem Sportplatz aus?

„Vom Schulträger müssen folgende Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden:

  • In Sporthallen und in Schwimmbädern ein als Sanitätsraum gekennzeichneter und nutzbarer Raum mit Notrufeinrichtung und einer Übersicht über die wichtigsten Telefonnummern und mit den notwendigen Informationsketten,
  • Liege und Krankentrage,
  • Verbandskasten nach DIN 13157 und Kühlmittel.  

Er muss außerdem fachliche Informationen zur Ersten Hilfe für jedermann zugänglich bereitstellen. Auf Sportfreianlagen und bei Nutzung von Sportstätten, die nicht vom Schulträger bereitgestellt werden, ist zu prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen ortsnah erfüllt sind. Andernfalls müssen Erst-Hilfe-Materialien mitgebracht werden. Es muss sichergestellt werden, dass jederzeit ein Notruf abgesetzt werden kann."

Stand: 01.08.2020

Vorgehen bei Verletzung von Schülerinnen und Schülern