FAQ betreffend: Persönliche Ausstattung und Ausrüstung der Lehrkräfte sowie der SuS

Kann die Sportlehrkraft verlangen, dass im Sportunterricht von Schülerinnen und Schüler, die eine Sehhilfe benötigen, eine spezielle Sportbrille getragen werden muss?

Der Sportunterricht ist erlasslich geregelt. Ausführungen zum Themenbereich Kleidung und Ausrüstung im Sportunterricht findet man in den Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (2.4) Dort heißt es: „Schülerinnen und Schüler, die beim Sporttreiben eine Brille benötigen, müssen Kontaktlinsen oder eine sporttaugliche Brille tragen. Die Brille ist leicht und frei von scharfen Kanten. Die Kunststoff-Fassung ist elastisch und schwer zerbrechlich. Die Kunststoffgläser sind splitter- und bruchfrei. Die Brillenhalterung ist so geformt, dass sie der Brille einen festen Halt gibt. Verfügen Schülerinnen und Schüler nicht über eine geeignete Brille oder können therapeutische Hilfsmittel zu Gefährdungen führen, müssen Lehrkräfte die sportpraktische Tätigkeit entsprechend einschränken.“

Stand: 01.08.2020

Darf ein Schüler/ eine Schülerin von der Teilnahme am Sportunterricht ausgeschlossen werden, wenn die Fachkonferenz beschlossen hat, dass jede Art von Schmuck vor Beginn des Sportunterrichtes abgelegt werden muss,

medizinische Ohrringe in frisch gestochenen Ohrlöchern aber für 4 Wochen nicht herausgenommen werden dürfen?

Der Umgang mit Schmuck und kosmetischen Besonderheiten ist erlasslich geregelt. In den Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ heißt es dazu unter 2.4: „Im Schulsport müssen Schmuck und Uhren generell abgelegt werden. Kosmetische Besonderheiten wie lange Fingernägel müssen abgeklebt werden. Piercingteile dürfen weder den oder die Sporttreibenden selbst noch andere gefährden. Sie müssen herausgenommen oder wirksam abgeklebt werden. …  Im Einzelfall haben die Lehrkräfte zu entscheiden, welche zusätzlichen sicherheitsfördernden Maßnahmen zu ergreifen sind“. Der Beschluss der Fachkonferenz Sport ist bindend. Die rechtliche Grundlage basiert auf §70 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in dem es heißt: „Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über 1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit…. Der aus Sicherheitsgründen beschlossene Ausschluss vom Sportunterricht darf aber nicht zu einer Benachteiligung der Schülerin/ des Schülers führen. Die Schülerin/ der Schüler sollte passiv am Sportunterricht teilnehmen und die Gelegenheit zur Erbringung von Leistungen (z. B. durch ein Referat) erhalten.

Stand: 01.08.2020

Muss ein Zungenpiercing vor Unterrichtsbeginn entfernt werden?

Nein. Ein Zungenpiercing stellt keine unmittelbare Verletzungsgefahr für die Schülerin oder den Schüler oder seine Mitschülerinnen und Mitschüler dar. In der Rechtsgrundlage zum Erlass“ Sicherheitsförderung im Schulsport“ heißt es dazu: „Innenliegende Piercingteile, die weder den oder die Sporttreibenden  selbst noch andere gefährden, müssen nicht herausgenommen oder abgeklebt werden ( z. B. Zungenpiercing).“

Stand: 01.08.2020