Nein, im verbindlichen Sportunterricht (gem. Stundentafel) werden notwendige Beiträge zur ganzheitlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geleistet und Grundlagen für deren Teilnahme an der Bewegungs-, Spiel- und Sportkultur in unserer Gesellschaft geschaffen. Daneben bildet der außerunterrichtliche Schulsport die zweite Säule der schulischen Bewegungs-, Spiel- und Sporterziehung.
Sportunterricht und außerunterrichtlicher Schulsport bilden gemeinsam den Aufgabenbereich Schulsport; dieser leistet auch besondere Beiträge zum fächerübergreifenden Lernen und unterstützt die Gestaltung des Schullebens, z. B. auf der Basis der Idee der bewegungsfreudigen und sportorientierten Schule und der Öffnung von Schule in die kommunale Bildungslandschaft.
Stand: 01.08.2020
Bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Voraussetzungen / Kompetenzen dürfen das Fach Sport unterrichten:
Unabhängig davon können alle Lehrerinnen und Lehrer, die bisher Sport unterrichtet haben und sich bewährt haben, dies auch weiterhin tun.
Qualifizierungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Schulsport werden wie bisher von den Bezirksregierungen (ggf. in Kooperation mit außerschulischen Partnern) entsprechend des anfallenden Bedarfs und der Nachfrage regional durchgeführt. Diese Maßnahmen werden verstärkt angeboten.
Stand: 01.08.2020
Außerunterrichtliche Sport- und Bewegungsangebote (z. B. im Ganztag) können von der Schule sowie von den jeweiligen Trägern im Einvernehmen mit der Schulleitung von Lehrkräften (siehe hierzu auch Nr. 7.5 des Grundlagenerlasses zum Ganztag BASS 12 - 63 Nr. 2) angeboten werden, die über die fachlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Bewegungsfelder bzw. Sportbereiche verfügen.
Diese können sein:
Stand: 01.08.2020
Die alltäglichen Bewegungsaktivitäten der Schülerinnen und Schüler, z.B. in der Pause, auf dem Schulhof oder bei Schulfahrten sind vom Geltungsbereich des Erlasses zur Sicherheitsförderung im Schulsport nicht erfasst. Sie unterliegen den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 57 Abs. 1 SchulG (BASS 12-08 Nr.1).
Stand: 01.08.2020