FAQ betreffend: Fachliche Voraussetzungen

Frage: Ist Schulsport das gleiche wie Sportunterricht?

Nein, im verbindlichen Sportunterricht (gem. Stundentafel) werden notwendige Beiträge zur ganzheitlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geleistet und Grundlagen für deren Teilnahme an der Bewegungs-, Spiel- und Sportkultur in unserer Gesellschaft geschaffen. Daneben bildet der außerunterrichtliche Schulsport die zweite Säule der schulischen Bewegungs-, Spiel- und Sporterziehung.

Sportunterricht und außerunterrichtlicher Schulsport bilden gemeinsam den Aufgabenbereich Schulsport; dieser leistet auch besondere Beiträge zum fächerübergreifenden Lernen und unterstützt die Gestaltung des Schullebens, z. B. auf der Basis der Idee der bewegungsfreudigen und sportorientierten Schule und der Öffnung von Schule in die kommunale Bildungslandschaft.

Stand: 01.08.2020

Frage: Wer darf Sportunterricht in der Grundschule/Förderschule, also das Fach Sport gem. Stundentafel, erteilen?

Bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Voraussetzungen / Kompetenzen dürfen das Fach Sport unterrichten:

  • Lehrerinnen und Lehrer mit der Fakultas Sport (Lehrbefähigung),
  • Lehrerinnen und Lehrer mit einer entsprechenden Qualifikationserweiterung (Lehrerlaubnis für fachfremd Sport unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer),
  • Lehrerinnen und Lehrer, die aktuell an einer solchen Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen oder an entsprechend qualifizierenden Fort- / Weiterbildungsmaßnahmen der Bezirksregierungen oder weiterer in den Fortbildungskatalogen der Bezirksregierungen genannten und damit anerkannten Träger teilnehmen.

Unabhängig davon können alle Lehrerinnen und Lehrer, die bisher Sport unterrichtet haben und sich bewährt haben, dies auch weiterhin tun.

Qualifizierungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Schulsport werden wie bisher von den Bezirksregierungen (ggf. in Kooperation mit außerschulischen Partnern) entsprechend des anfallenden Bedarfs und der Nachfrage regional durchgeführt. Diese Maßnahmen werden verstärkt angeboten.

Stand: 01.08.2020

Frage: Wer darf außerunterrichtliche Sport- und Bewegungsangebote (z. B. im Ganztag) anbieten?

 

Außerunterrichtliche Sport- und Bewegungsangebote (z. B. im Ganztag) können von der Schule sowie von den jeweiligen Trägern im Einvernehmen mit der Schulleitung von Lehrkräften (siehe hierzu auch Nr. 7.5 des Grundlagenerlasses zum Ganztag BASS 12 - 63 Nr. 2) angeboten werden, die über die fachlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Bewegungsfelder bzw. Sportbereiche verfügen.

Diese können sein:

  • Lehrerinnen und Lehrer, die auch Sportunterricht erteilen dürfen,
  • Personen, die über entsprechende Qualifikationen der Sportverbände und -bünde (z. B. Übungsleiter/innen-C, Trainerinnen und Trainer) verfügen,
  • weitere geeignete Personen, die über fachliche Voraussetzungen und Erfahrungen verfügen (z. B. Personen mit Erfahrungen im Kinder- und Jugendsport, Fachkräfte von Anstellungsträgern, weitere geeignete externe Fachkräfte).

Stand: 01.08.2020

 

Frage: Sind alltägliche Bewegungsaktivitäten in der Pause, auf dem Schulhof oder bei Schulfahrten vom Erlass erfasst?

Die alltäglichen Bewegungsaktivitäten der Schülerinnen und Schüler, z.B. in der Pause, auf dem Schulhof oder bei Schulfahrten sind vom Geltungsbereich des Erlasses zur Sicherheitsförderung im Schulsport nicht erfasst. Sie unterliegen den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 57 Abs. 1 SchulG (BASS 12-08 Nr.1).

Stand: 01.08.2020

Nach oben