Die Förderung des Barfußturnens stellt eine Möglichkeit der unterrichtlichen Methodik im Inhaltsbereich „Bewegen an Geräten-Turnen“ dar. Im Rahmen der pädagogischen Freiheit haben die einzelnen Lehrkräfte der Schulen des Landes die Möglichkeit, bestimmte Bewegungsvollzüge des Turnens auch barfuß ausüben zu lassen. Über die Ausgestaltung des Turnens entscheidet die einzelne Lehrkraft selbstständig.
(vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 5.1.3, Persönliche Ausstattung und Ausrüstung)
Stand: 01.08.2020
Das Bewegungselement „Rolle rückwärts“ ist dem Inhaltsbereich „Bewegen an Geräten-Turnen“ zuzuordnen.
Die konkreten Unterrichtsvorhaben zu den einzelnen Inhaltsbereichen des Faches Sport sowie die Abfolge, der Umfang und die eingesetzten Vermittlungsmethoden können dem schulinternen Curriculum entnommen werden, welches jede Schule auf der Grundlage der gültigen Richtlinien und Lehrpläne des jeweiligen Faches entwickelt hat.
Der Sportunterricht ist - wie jeder andere Unterricht in der Schule - Pflicht.
Stand: 01.08.2020