Unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte sowie personaler und sonstiger Standortfaktoren erstellt die Fachkonferenz Sport einen schuleigenen Lehrplan (Schulgesetz §29 (1),(2); §70 (4)). Bei der Entwicklung des schuleigenen Lehrplans ist es unter Beachtung der Schulformspezifik notwendig,
Schuleigene Lehrpläne im Fach Sport – Grundlagen, Probleme, Perspektiven
Ein Gutachten von Günter Stibbe (PH Karlsruhe)