...dass ihre Kinder auch ohne Aufsicht in Dreiergruppen Unternehmungen durchführen dürfen?
Nein. Die Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ gelten für alle schulischen (unterrichtliche und außerunterrichtliche) Veranstaltungen, bei denen Bewegung, Spiel und Sport stattfinden. Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft erstreckt sich auf die gesamte Dauer der schulischen Veranstaltung und auf die gesamte Sportstätte. Die Aufsichtsführung muss präventiv, kontinuierlich und aktiv sein. Kontinuierliche Aufsicht bedeutet ständige Aufsicht, damit Schülerinnen und Schüler sich jederzeit beaufsichtigt fühlen. (vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 2.3)
Stand: 01.08.2020