FAQ betreffend: Rechtsfragen zum inklusiven Schulsport

Darf die Schule ein Kind vom Schwimmunterricht ausschließen, das an Epilepsie erkrankt ist und in der Schule von einer Integrationskraft begleitet wird?

Aus schulfachlicher Sicht ist der generelle Ausschluss vom Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder chronischer Erkrankung bei Unterstützung durch eine Integrationshilfe kritisch zu bewerten. Es gibt keine generelle Regelung, die oben genannte Schülergruppe, zum Beispiel auf Grund Personalmangels vom Schwimmunterricht auszuschließen. Schwimmen unter Aufsicht ist grundsätzlich erlaubt und erwünscht. Die mögliche Sorge der Lehrkräfte um die Sicherheit aller Lernenden ist jedoch nachvollziehbar. Sie betrifft in besonderem Maße die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder chronischen Erkrankungen. Daher sollte die Teilnahmemöglichkeit am Schwimmunterricht und anderen schulischen Schwimmveranstaltungen für diese Kinder und Jugendlichen in jedem Einzelfall ärztlich beurteilt und bescheinigt werden. Wird die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als zu groß eingeschätzt, sollte im Einzelfall eine Befreiung vom Schwimmunterricht auf Grund der begründeten ärztlichen Empfehlung durch die Schulleitung erfolgen.

Stand: 01.08.2020