Nein. Die Aufsichtspflicht der verantwortlichen Lehrkraft bleibt jederzeit bestehen, selbst für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und Integrationshelferinnen und -helfern. Die Aufsicht erstreckt sich auf den Weg zur Übungsstätte, auf die Umkleidekabinen und auf die Übungsstätte. Die Lehrkraft betritt die Übungsstätte als Erste und verlässt sie als Letzte. (vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, Teil I, 2.3.1 und 2.3.2) Eine Integrationskraft ist grundsätzlich keine Lehrkraft und auch keine Hilfskraft im Sinne des Erlasses „ Sicherheitsförderung im Schulsport“. (vgl. Rechtgrundlagen zum Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport, Teil I,1.2)
Stand: 01.08.2020
Nein. Die Aufsichtspflicht der Lehr- und Fachkraft erstreckt sich auf den Unterrichtsweg zur schulsportlichen Veranstaltung. Wege zu schulsportlichen Veranstaltungen dürfen von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe grundsätzlich nur mit Begleitung zurückgelegt werden. Eltern können aber als geeignete Hilfskräfte begleiten. (Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, Teil I, 2.3.1 und 2.3.3)
Stand: 01.08.2020
und an dem auch andere Kinder und Jugendliche teilnehmen, handelt es sich dann bei diesem Wettkampf um eine Schulveranstaltung und wer muss die Aufsicht führen?
Ja, es handelt sich um eine Schulveranstaltung, wenn alle SuS der AG verpflichtend am Wettkampf teilnehmen. Der Übungsleiter ist eine Sport unterrichtende Fachkraft der Schule. Die Wochenendveranstaltung muss aber von der Schulleitung genehmigt werden. (siehe auch BASS 14-12 Schulwanderungen und Fahrten 3.1) Der Übungsleiter muss die Aufsicht sicherstellen.
Stand: 01.08.2020
Nein. In den Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.2 Aufsicht heißt es dazu: „ Die Anwesenheit weiterer Personen (z. B. Schwimmbadpersonal) entbindet die Lehrkraft nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Grundsätzlich gilt auch beim Schwimmen im Schulsport die verantwortliche Zuständigkeit einer Lehrkraft je Lerngruppe“. Die Aufsicht obliegt gemäß den Verwaltungsvorschriften zu 57 Abs. 1 SchulG den Lehrkräften. Die Schwimmmeisterin/ der Schwimmmeister kann als geeignete Hilfskraft hinzugezogen werden, wenn keine anderen Badegäste zu beaufsichtigen sind.
Stand: 01.08.2020
Ja und Nein. Sofern es sich um SuS der Sekundarstufe II handelt, dürfen sie ihr Verkehrsmittel, also auch das Privatauto einer Mitschülerin oder eines Mitschülers, frei wählen. Sofern es sich um SuS der Sekundarstufe I oder der Primarstufe handelt, dürfen sie nicht im privaten PKW von Mitschülerinnen und Mitschülern mitgenommen werden. (vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ , 2.3.3 „Wege zur Übungsstätte“)
Stand: 01.08.2020
Hier gilt es zu unterscheiden. Ist die Meldung zu einer Veranstaltung nur aus organisatorischen Gründen gesammelt von einer Schule an die Organisatoren weitergeleitet worden, die Teilnahme der SuS aber freiwillig und außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeit, so handelt es sich nicht um eine Schulveranstaltung.
Ist die Meldung zu einer Veranstaltung verbunden mit einer Verpflichtung seitens der Schule zur Teilnahme für alle SuS der Schule, einzelner Jahrgänge oder einzelner Klassen, aller oder einzelner Schulsportgemeinschaften, o.Ä., so handelt es sich um eine Schulveranstaltung, für die die Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ zum Tragen kommen. In diesem Fall muss die Teilnahme der SuS von der Schulleitung genehmigt worden sein und müssen Lehrkräfte für die Aufsicht eingesetzt werden.
Stand: 01.08.2020