FAQ betreffend: Gleiten, Fahren, Rollen - Rollsport, Bootssport, Wintersport

Obliegt es der Entscheidungsfreiheit eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin, ein Fahrradtraining zur Hinführung auf die Fahrradprüfung im Rahmen des Schulunterrichtes anzubieten?

Die unterrichtliche Aufbereitung des Themenfeldes „Verkehrssicherheit“ kann z. B. im Sachunterricht erfolgen oder auch im Fach Sport im Bewegungsfeld „Gleiten, Fahren, Rollen“. Die Schulen in NRW sind selbstständig und entscheiden eigenverantwortlich, wo sie welche Inhalte einordnen. Das legen sie in schulinternen Lehrplänen fest. Wenn Erziehungsberechtigte den Eindruck haben, dass innerhalb eines Jahrganges unterschiedlich verfahren wird, können sie das nur vor Ort im Gespräch mit Schulleitung und Lehrkräften klären.

Stand: 01.08.2020

Dürfen Schülerinnen und Schüler, die älter als 14 Jahre sind und im Rahmen einer Klassenfahrt in Italien das Skifahren erlernen sollen, ohne Helm fahren, da in Italien lediglich eine Helmpflicht für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren besteht?

Nein. Die Ausrüstung beim Schneesport ist erlasslich geregelt. Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, gilt beim Skifahren und Snowboarden die Pflicht, Helm und Handschuhe zu tragen.( vgl. Rechtsvorgaben zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 8.13.3)

Stand: 01.08.2020

Wer genehmigt eine Schneesportfahrt, wer darf sie leiten und wer darf als Skilehrer/ in mitfahren?

„Die Schulkonferenz legt gemäß § 65 Absatz 2 Nummer 6 Schulgesetz NRW ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr fest, durch das die Anzahl, die Dauer sowie die Kostenobergrenze bestimmt werden.

… Die Genehmigung der Schulfahrten als Schulveranstaltung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines rechtzeitig vor Beginn zu stellenden Antrags.“ (BASS 14-12 Nr. 2 Richtlinien für Schulfahrten, 2.2 und 3.1)

„Die Leitung obliegt in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Kursleiterin oder dem Kursleiter, soweit nicht wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung die Leitung einer anderen Lehrerin oder einem anderen Lehrer übertragen wird. … Für sportliche Unternehmungen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (… Schneesport) gelten auch bei Schulfahrten der Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport (BASS 18-23 Nr.2).“

Wer als Schneesportlehrkraft eingesetzt werden darf, ist in den Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 8.13.1 „Fachliche Voraussetzungen“ geregelt, darin heißt es: „Eine Lehrkraft, die o.g. Bewegungsfelder/Sportbereiche im Schulsport anleitet, muss über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

  • Kenntnisse theoretischer  Grundlagen des Schneesports
  • Kenntnisse der aktuellen Didaktik und Methodik des Schneesports
  • Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen und insbesondere von speziellen Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler sowie ggf. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf….“

Stand: 01.08.2020

Dürfen ehemalige Schülerinnen und Schüler bei einer Schneesportschulfahrt eingesetzt werden?

Im Runderlass „Richtlinien für Schulfahrten“ BASS 14-12 Nr.2, 6.1 und 6.3 heißt es dazu: „Außer Lehrerinnen und Lehrern können auch andere geeignete Personen - z. B. Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler- als weitere Begleitung beauftragt werden. Den weiteren Begleitpersonen können einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden. …“

„Für sportliche Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko (… Schneesport) gelten auch bei Schulfahrten der Runderlass „Sicherheitsförderung im Schulsport.““

Demzufolge dürfen ehemalige Schülerinnen und Schüler, sofern sie volljährig sind, bei Schneesportschulfahrten einzelne Aufsichtsbefugnisse übertragen werden, z. B. Aufsicht über Schülerinnen und Schüler, die aus Krankheitsgründen nicht mit auf die Piste können. Sollen diese ehemaligen Schülerinnen und Schüler, vorausgesetzt sie sind volljährig, auch als Skilehrkraft eingesetzt werden, so müssen sie über die in den Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport 8.13.1 „Fachliche Voraussetzungen“ genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.

Grundsätzlich gilt bei sportlichen Veranstaltungen. “Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft erstreckt sich auf die gesamte Dauer der schulischen Veranstaltung und auf die gesamte Sportstätte. …“ (Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 2.3.1)

Übernehmen ehemalige, volljährige Schülerinnen und Schüler die Aufgabe einer Schneesportlehrkraft, so obliegt der leitenden Lehrkraft der Veranstaltung dennoch die generelle Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler.

Stand: 01.08.2020

Dürfen Ski-/Snowboardlehrer und Ski-/Snowboardlehrerinnen einer externen Ski-schule den Skiunterricht für Schülerinnen und Schüler während einer Schulskifahrt leiten?

Externe Skilehrkräfte einer öffentlichen Skischule dürfen Schülerinnen und Schüler im Skifahren während einer Skischulfahrt unterrichten, denn man kann davon ausgehen, dass sie über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügen. (vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 8.13.1)

Darüber hinaus gilt aber: „ Die Aufsicht obliegt gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG den Lehrkräften. …“

Das heißt, während externe Skilehrkräfte die Skikurse für die Schülerinnen und Schüler durchführen, obliegt der Lehrkraft/ den Lehrkräften der Schule dennoch die generelle Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler.

Stand: 01.08.2020

Darf ein Klassenlehrer/ eine Klassenlehrerin ohne Fakultas Sport mit einer Klasse einen Ausflug in die Eislaufhalle unternehmen, um die SuS dort Eislaufen zu lassen? Was muss sie/er beachten?

Beachtet werden müssen insbesondere die Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 2.3 „Die Aufsicht obliegt gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs.1 SchulG den Lehrkräften. Sie sind verpflichtet, sich über die relevanten Sicherheitsvorschriften und besonderen Aufsichts- und Unfallverhütungsregeln zu informieren und diese umzusetzen.“ 8.13.2/8.13.3 „Eislaufen, Organisation und Aufsicht/Persönliche Ausstattung und Ausrüstung.“

Da es sich um einen „Ausflug“ handelt und nicht um regelmäßig stattfindenden Sportunterricht, sind die Vorgaben zu den „Fachlichen Voraussetzungen“ zu vernachlässigen.

Die Veranstaltung muss von der Schulleitung genehmigt werden.

Stand: 01.08.2020

Welches Schwimmabzeichen müssen Schülerinnen und Schüler vorweisen, wenn sie an einer schulischen Windsurfausbildung teilnehmen?

In der Regel ist für das Windsurfen das Schwimmabzeichen Bronze erforderlich oder die Schülerinnen und Schüler müssen den Nachweis erbracht haben, als sichere Schwimmer / sichere Schwimmerinnen eingestuft werden zu können (siehe Definition „sicher Schwimmen-Können“ auf S. 22.).

Stand: 01.08.2020