Nein. Die alltäglichen Bewegungsaktivitäten der Schülerinnen und Schüler z. B. in der Pause, auf dem Schulhof oder bei Schulfahrten sind vom Geltungsbereich des Erlasses zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“ nicht erfasst. Sie unterliegen den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 57 Abs. 1 SchulG (BASS 12- 08 Nr. 1).
Stand: 01.08.2020
Das Fach Sport ist mit 3 Wochenstunden verpflichtend in allen Schulformen und Schulstufen zu unterrichten. Eine Sportstunde besteht – wie jede andere Schulstunde auch – aus 45 Minuten. Es gibt Schulen, die für alle Fächer der Stundentafel ein 60 Minuten – Konzept anbieten. Es gibt Schulen, die eine Doppelstunde Sport von 90 Minuten und eine Einzelstunde von 45 Minuten anbieten. Entscheidend ist die Summe. Die Schulen in NRW sind selbstständig. Sie entscheiden daher vor Ort, wie sie die Vorgaben der Stundentafeln und der Lehrpläne umsetzen und unterrichten nach schulinternen Curricula. Für den Sportunterricht bedeutet das: die Schulen tun das in Abhängigkeit von ihren individuellen Standortmöglichkeiten und im Rahmen ihrer jeweiligen Schulprofile und Schwerpunkte (Anzahl der Lehrkräfte mit Fakultas, Hallenzeiten, Gehwegzeiten/Fahrzeiten zur Schwimmhalle, zum Sportplatz etc., sportorientiertes Schulprofil, bewegungsfreudige Schule, tägliche Bewegungszeit, NRW Sportschulen). Das bedeutet, es gibt auch Schulen, die mehr als 3 Stunden Sport in der Woche anbieten. Der Ausfall von Unterricht ist grundsätzlich zu vermeiden. Es ist seitens der Schule für Vertretungsunterricht zu sorgen.