Die nötigen fachlichen Voraussetzungen sind in den Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (3.1) geregelt.
„Eine Lehrkraft, die o. g. Bewegungsfelder/Sportbereiche im Schulsport anleitet, muss über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:
Wird im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, beispielsweise einer Schulwanderung oder einer Schulfahrt, eine Gruppe ausschließlich beaufsichtigt, muss nur die Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit sind abhängig von der genutzten Schwimmstätte. Es gilt folgender Grundsatz:
Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte (Wassertiefe, Strömung, Sicht, Temperatur etc.) in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und wiederbeleben können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung aktuell erfüllt. Sollte dies temporär, z. B. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lehrkraft, nicht gegeben sein, kann sie beim Schwimmen im Schulsport nicht verantwortlich eingesetzt werden.
Die Rettungsfähigkeit muss grundsätzlich durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde oder der Schwimmsport treibenden Verbände nachgewiesen werden. Wenn die Lehrkraft eine oder mehrere der u. g. Bedingungen nicht erfüllt, muss die Rettungsfähigkeit entsprechend aufgefrischt werden. Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens nach 4 Jahren eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden. In beiden Fällen sind die staatlichen Fortbildungsangebote oder die Angebote der Fachverbände wahrzunehmen. Die Verantwortung für die Einhaltung des Auffrischungszeitraumes trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Für die einzelnen Schwimmstätten sind folgende Nachweise erforderlich:
Bei der Nutzung öffentlicher beaufsichtigter oder schuleigener Bäder mit einer Wassertiefe von mehr als 1,35 m muss die Lehrkraft entweder das
Wird im Einzelfall ein öffentlicher, aber nicht beaufsichtigter Badeplatz benutzt, eine öffentlich frei gegebene Schwimmstätte ohne Wasseraufsicht (z. B. Badesee)
An der Durchführung des Schwimmens im Schulsport können geeignete Hilfskräfte unterstützend beteiligt werden.“
Stand: 01.08.2020
Neben der ständigen Selbstprüfung muss spätestens nach 4 Jahren eine Auffrischung der Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden.(Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.1)
Stand: 01.08.2020
Grundsätzlich kommt es auf die Organisation des Schwimmunterrichtes sowie die Gruppengröße und die möglicherweise damit verbundene Teilung der Gruppe an. Unterrichten zwei Lehrkräfte eine einzige Lerngruppe, die auch nicht weiter unterteilt wird, z.B. in Nicht- und Halbschwimmer und Schwimmer, sondern als ganze Gruppe in nur einem Teilbereich des Bades unterrichtet wird, so reicht es aus, wenn eine Lehrkraft über die Rettungsfähigkeit verfügt. Die zweite Lehrkraft ohne Rettungsfähigkeit ist dann gewissermaßen eine unterstützende Hilfskraft. Der Schwimmunterricht muss dann aber ausfallen, wenn die Lehrkraft mit Rettungsfähigkeit erkrankt oder unter akuten körperlichen Einschränkungen, z. B. starke Erkältung etc. leidet. Wird die Lerngruppe wie oben beschrieben aufgeteilt und/ oder an zwei Teilorten des Schwimmbades (z.B. Schwimmerteil und Nichtschwimmerteil oder unterschiedliche Bahnen) unterrichtet, müssen beide Lehrkräfte die Rettungsfähigkeit besitzen. ( vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.1)
Stand: 01.08.2020
Die Gültigkeit der Rettungsschwimmabzeichen ist zeitlich nicht begrenzt. Werden die Abzeichen jedoch für den Einsatz im schulischen Kontext gebraucht, muss die Gültigkeit spätestens alle 4 Jahre verlängert werden. Dies kann in Nordrhein-Westfalen durch die Teilnahme an einem staatlichen Kurs zur Auffrischung der Allgemeinen Rettungsfähigkeit oder durch eine Wiederholungsprüfung des jeweiligen Rettungsschwimmabzeichens erfolgen.
Stand: 01.08.2020
wenn die begleitende Klassenlehrerin kein Deutsches Rettungs-schwimmabzeichen in Silber besitzt, ein volljähriger Schüler der Klasse jedoch DLRG-Rettungsschwimmer mit dem Abzeichen Silber ist?
Nein.Die Aufsichtspflicht der Lehr- und Fachkraft erstreckt sich auf die gesamte Dauer der schulischen Veranstaltung und auf die gesamte Sportstätte.Wird im Einzelfall ein öffentlicher, aber nicht beaufsichtigter Badeplatz benutzt, muss die Aufsicht führende Lehr-oder Fachkraft das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG/des DRK/ des ASB – Silber besitzen und die Besonderheiten des Badeplatzes (Größe, Sichtverhältnisse, Strömung etc.) kennen. ( vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.1)
Stand: 01.08.2020
Wird im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, beispielsweise einer Schulwanderung oder einer Schulfahrt, eine Gruppe ausschließlich beaufsichtigt (kein Schwimmunterricht) muss die Lehrkraft die Rettungsfähigkeit nachweisen.
Die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit der Lehrkraft sind abhängig von der genutzten Schwimmstätte. (siehe Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport, 3.1 Fachliche Voraussetzung)
Die Anwesenheit weitere Personen (z. B. Schwimmbadpersonal) entbindet die Lehrkraft nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Grundsätzlich gilt auch beim Schwimmen im Schulsport die verantwortliche Zuständigkeit einer Lehrkraft je Lerngruppe. Die ständige Aufsicht der verantwortlichen Lehrkraft ist ununterbrochen erforderlich. Sie hat ihren Standort so zu wählen, dass sie alle Schülerinnen und Schüler der Gruppe gut sehen kann, was ggf. je nach Beckenform eines Freizeitbades schwierig ist. Die Schülerinnen und Schüler dürfen keinesfalls ohne die verantwortliche Lehrkraft das Freizeitbad aufsuchen, auch nicht in einer Dreiergruppe mit vorherigem schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
Stand: 01.08.2020
Die Details der Durchführung einer Studienfahrt legt die Schule unabhängig vom Alter der SuS fest. Die Schulen setzen dies im rechtlichen Einklang mit den amtlichen Vorschriften und Gesetzen um. Es gibt gute Gründe, den SuS auf einer Studienfahrt das Baden im Meer zu verbieten.
Das Schwimmen und Baden ist mit SuS bei sonstigen Gelegenheiten (z. B. bei Schulwanderungen und Schulfahrten) in der Regel nur im Rahmen eines öffentlichen, beaufsichtigten Badebetriebs zulässig.
Wird im Einzelfall ein öffentlicher, aber nicht beaufsichtigter Badeplatz benutzt, müssen alle Schülerinnen und Schüler im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens (Bronze) sein oder den Nachweis erbracht haben, als sichere Schwimmer / sichere Schwimmerinnen eingestuft werden zu können (siehe Definition „sicher Schwimmen-Können“ auf S. 22.)
Die aufsichtführende Lehrkraft muss das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (Silber) besitzen und die Bedingungen des Badeplatzes kennen (Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.1). Darüber hinaus gelten BASS 18-23 Nr.2 (Sicherheitsförderung) und 12-08 Nr. 1 (Aufsicht). Die Lehrkräfte dürfen ggf. auch volljährigen Oberstufenschülerinnen und –schülern das Baden im Meer im Rahmen der Studienfahrt verbieten.
Stand: 01.08.2020
Entscheidend ist nicht, ob es sich um ein öffentliches beaufsichtigtes Bad handelt. Die Lehrkräfte tragen in jedem Fall die Verantwortung und unterliegen immer der Aufsichtspflicht für die Gruppe. Sie müssen jederzeit rettungsfähig im Sinne der Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ sein und ihre Position am Beckenrand so wählen, dass sie jedes Kind jederzeit beaufsichtigen können. Schwimmer/innen und Nichtschwimmer/innen sollten in leistungshomogenen Kleingruppen getrennt voneinander unterrichtet werden. Alle Nichtschwimmer/innen sind mit geeigneten Auftriebshilfen zu versehen. Sie sollten sich ausschließlich im stehtiefen Wasser des Nichtschwimmerbereiches aufhalten (der Übergang zum Schwimmerbereich muss im Wasser hinreichend gekennzeichnet sein). (vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.1 und 3.2)
Stand: 01.08.2020
Die Lehr- und Fachkraft und weitere Aufsicht führende Personen müssen während des Schwimmens im Schulsport Schwimm- oder leichte Sportkleidung tragen.(Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.3)
Stand: 01.08.2020
Für alle muslimischen Schülerinnen ist die Teilnahme am Schwimmunterricht verpflichtend. Dies haben verschiedene Gerichtsurteile, z.B. das Oberverwaltungsgericht Münster und das Verwaltungsgericht Düsseldorf, mehrfach bestätigt. Durch das Tragen eines Ganzkörperschwimmanzuges (Burkini) ist den muslimischen Mädchen der Schwimmunterricht zumutbar. Religiöse Gründe für die Nichtteilnahme können hier nicht geltend gemacht werden. Eine nicht erbrachte Schwimmleistung wird ggf. in der Sportnote dokumentiert.
(vgl. Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 2.4, Fußnote 5, S. 13)
Stand: 01.08.2020
Zur Lerngruppengröße im Schwimmunterricht heißt es in den Rechtsgrundlagen zum Erlass zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.2:
„Die Festlegung der Lerngruppengröße beim Schwimm im Schulsport erfolgt in der Regel auf der Grundlage der Vorgaben für die Klassen- bzw. Kursgröße und unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Lerngruppe. Die organisatorischen und räumlichen Bedingungen für das Schwimmen im Schulsport sind in besonderer Weise zu berücksichtigen.
Sofern pädagogische Maßnahmen nicht auf eine gemeinsame Arbeit von Schwimmerinnen bzw. Schwimmern und Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmern abgestellt sind, muss in getrennten Lerngruppen unterrichtet werden. Dies kann, falls erforderlich, zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppengröße auch klassen- und jahrgangsübergreifend erfolgen.
Findet der Schulsport unter erschwerten organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen statt (Nichtschwimmerinnen/ Nichtschwimmern und Schwimmerinnen/Schwimmer gemeinsam, Abgleitgefahr aufgrund eines deutlichen Knicks des Beckenbodens am Übergang vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerteil, gleichzeitiger Unterricht mehrerer Lerngruppen), so ist die Lerngruppengröße so zu reduzieren, dass alle Sicherheitsanforderungen eingehalten werden können.
In Förderschulen und beim gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen ist die Lerngruppengröße nach den besonderen pädagogischen und medizinischen Erfordernissen festzulegen.
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte und nach Anhörung der Lehrkraft trifft die Schulleitung die Entscheidung über die Lerngruppengröße.“
Stand: 01.08.2020
während sie die Schwimmer in einem anderen Teil des Schwimmbeckens anleitet?
Nein. Ein solcher Schwimmunterricht verstößt gegen geltende Sicherheitsvorschriften.
Grundsätzlich gilt auch im Schwimmunterricht- wie im sonstigen Sportunterricht- die verantwortliche Zuständigkeit einer Lehrkraft je Lerngruppe. Die verantwortliche Lehrkraft muss jederzeit rettungsfähig im Sinne des Erlasses „Sicherheitsförderung im Schulsport“ sein.
„Die Lehrkraft muss ihren Platz so wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler sehen kann. Sie soll sich nicht gleichzeitig mit Schülerinnen und Schülern im Wasser aufhalten, sofern dies nicht in besonderen Fällen aus pädagogischen bzw. methodischen Gründen erforderlich ist….
Wird eine Lerngruppe mit Schwimmerinnen und Schwimmern bzw. Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern von nur einer Lehrkraft betreut, so ist sie im Lehrschwimmbecken oder im Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens zu beaufsichtigen.
Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmer dürfen sich im Lehrschwimmbecken oder nur im Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens aufhalten, welcher deutlich vom Schwimmerteil abgegrenzt ist. Sie müssen ungefährdet in maximal brusttiefem Wasser stehen können. Ein ausreichender Abstand vom Begrenzungsseil zum Schwimmerbereich ist einzuhalten.
Einzelbeaufsichtigung ist erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler lernen sollen, im tiefen Wasser frei zu schwimmen und beim Strecken- und Tieftauchen. …(Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, Teil II, 1.2)
Stand: 01.08.2020
weitere 5 nur unsicher schwimmen und im Bad (Becken mit Hubboden) zeitgleich der Schwimmunterricht einer 6. Klasse stattfindet?
Sie darf die Übernahme nicht ablehnen, muss aber angehört werden. In den Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.2 heißt es dazu. „ Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte und nach Anhörung der Lehrkraft trifft die Schulleitung die Entscheidung über die Lerngruppengröße.“
Stand: 01.08.2020
Nein. In den Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“, 3.2, Aufsicht heißt es dazu: „Die Anwesenheit weiterer Personen (z. B. Schwimmbadpersonal) entbindet die Lehrkraft nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Grundsätzlich gilt auch beim Schwimmen im Schulsport die verantwortliche Zuständigkeit einer Lehrkraft je Lerngruppe.“ Die Aufsicht obliegt gemäß den Verwaltungsvorschriften zu 57 Abs. 1 SchulG den Lehrkräften.
Der Schwimmmeister/die Schwimmmeisterin kann als geeignete Hilfskraft hinzugezogen werden, wenn keine anderen Badegäste zu beaufsichtigen sind.
Stand: 01.08.2020
Nein. Grundsätzlich gilt auch im Schwimmunterricht – wie im sonstigen Sportunterricht – die verantwortliche Zuständigkeit einer Lehrkraft je Lerngruppe.
Das Badeaufsichtspersonal kann, wenn es den öffentlichen Badebetrieb beaufsichtigt, nicht gleichzeitig an der Aufsichtsführung im schulischen Schwimmunterricht beteiligt werden. Die Anwesenheit weiterer Personen, unabhängig davon, ob es sich um Badeaufsichtspersonal oder andere geeignete Hilfskräfte handelt – entbindet die Lehrkraft nicht von ihrer Aufsichtspflicht und ihrer Verantwortung.
Stand: 01.08.2020
Ja. Lehrkräfte, die von der Schulleitung beauftragt wurden, schulischen Schwimmunterricht zu erteilen, dürfen im Schwimmunterricht auch Prüfungen abnehmen und Schwimmabzeichen vergeben.
Stand: 01.08.2020