Im Folgenden werden die wesentlichen Formen des außerunterrichtlichen Schulsports näher erläutert.2
2 Alltägliche Bewegungsaktivitäten von Schülerinnen und Schülern – z.B. in der Pause, auf dem Schulhof oder bei Schulfahrten – unterliegen den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 57 Abs. 1 SchulG (BASS 12 – 08 Nr. 1) und sind vom Geltungsbereich des Erlasses zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“ nicht erfasst.