Schule und Sportverein

Grundlegendes

Offener Ganztag und weitere Betreuungsmaßnahmen sind schulische Veranstaltungen und stehen damit im Organisations- und Verantwortungsbereich der Schulleitungen. Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind durch den jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung bei Unfällen versichert. Deshalb gelten auch für diesen Bereich die einschlägigen Bestimmungen zur Aufsicht, zur Unfallverhütung und zur ersten Hilfe. Daher wurden mit Änderungserlass vom 21.12.2006 die Erlasse zum Offenen Ganztag und zu sonstigen Betreuungsangeboten (z.B. „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn plus“, „Silentien“) durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW wie folgt ergänzt: „Für die Aufsicht in den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule sowie für die Sicherheitsförderung in den außerunterrichtlichen Angeboten zu Bewegung, Spiel und Sport durch die von der Schulleitung mit der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben betrauten Personen gelten der Runderlass . . .“Aufsicht“ (BASS 12 – 63 Nr. 2) und der Runderlass . . . „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 18 – 23 Nr. 2). Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellen sicher, dass Aufsicht und Sicherheitsförderung im Sinne dieser Erlasse wahrgenommen werden. . . . Auf den Runderlass „Grundausbildung in Erster Hilfe“ (BASS 18 – 24 Nr. 1) wird hingewiesen.