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- Meyer & Meyer Verlag
Übersicht:
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Allgemeine und fachspezifische Vorgaben für den Schulsport in NRW
Vorgaben für Schülerinnen und Schüler
Vorgaben für Sportlehrkräfte
Rechtsgrundlagen Lehrerfortbildung Spor
Rechtsgrundlagen für Bewegungs-, Spiel-, und Sportangebote im Ganztag
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)
vom 15.02.2005; zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006
Eine ausführliche Übersicht über das Schulrecht finden Sie auf den Seiten des Schulministeriums
Rechtsgrundlagen betreffend der Lehrerfortbildung im Sport finden Sie unter: Rechtsgrundlagen Lehrerfortbildung Sport
Allgemeine und fachspezifische Vorgaben für den Schulsport in NRW
"Ausschüsse für den Schulsport"
Gemeinsamer Runderlass vom 6.6.2003 (BASS 10-32, Nr. 63):
"Beraterinnen und Berater im Schulsport "
Runderlass vom 27.7.1992 (BASS 10-32 Nr. 60):
"Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Schulsportgemeinschaften"
Runderlass vom 24.02.2007 (BASS 11-04 Nr. 14):
Sicherheitsförderung im Schulsport
Gem. RdErl. v. 30.8.2002 (ABl. NRW. S. 490)
"Sicherheitsmaßnahmen für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports"
Runderlass vom 29.3.1993 (GABl.NW.I.F 115)
Der "Schwimmerlass" ist integraler Bestandteil des Runderlasses vom 30.8.2002 (BASS 18-23. Nr. 2) "Sicherheitsförderung im Schulsport"
Deutsche Prüfungsordnung Schwimmen - Retten - Tauchen
in Verbänden und Schulen
RdErl. d. Ministeriums v. 17. 6. 2006 (ABl. NRW. 7/06)
Grundausbildung in Erster Hilfe
RdErl. d. Kultusministeriums v. 24. 5. 1976 (GABl. NW. S. 278)
Schulsport bei erhöhten Ozonkonzentrationen
RdErl. d. Kultusministeriums v. 22. 8. 1994 (GABl. NW. I S. 195)
Reiten im Sportunterricht an Sonderschulen und im Sportförderunterricht an Grundschulen
RdErl. d. Kultusministeriums v. 31. 5. 1987 (GABl. NW. S. 374)
Vorgaben für Schülerinnen und Schüler
Erlass Beurlaubung -
BASS 12-52 Nr. 21
Befreiung vom Unterricht
Bass 12-52 Nr. 31
Freistelllung im Schulsport (mit Freistellungsformular)
Bass 12-52 Nr. 32
Formular: Ärztliche Bescheinigung für die Teilnahme am Schulsport als PDF-Dokument
Vorgaben für Sportlehrkräfte
Aufsicht
Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulGAschO;
RdErl. d. Ministeriums v. 18.7.2005 (ABl. NW. S. 289)
Dienstunfallfürsorge für Lehrkräfte
RdErl. d. Kultusministeriums v. 29. 12. 1983 (GABl. NW. 1984 S. 72)
Rechtsgrundlagen Lehrerfortbildung Sport
Grundlage für die Lehrerfortbildung Sport sind die Ausführungen im Schulgesetz für das Land NRW (BASS 1–1) zu § 57,(3) und die Inhalte des Erlasses „Strukturen und Inhalte der Lehrerfort- und Weiterbildung“, Runderlass vom 27.4.2004 (BASS 20–22 Nr. 8).
Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist in der Regel eine Tätigkeit der Lehrkraft im Hauptamt. Hierüber entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter (vgl. Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen (ADO); BASS 21-02 Nr.4; § 29. Es besteht aber auch die Möglichkeit zur Teilnahme an den Angeboten weiterer Träger (BASS 20-23 Nr. 3) . Hierfür kann, wenn sie nicht als Tätigkeit im Hauptamt genehmigt wird, unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub (BASS 21-05 Nr. 11) beantragt werden.
Ist die Teilnahme an der Lehrerfortbildungsveranstaltung von der zuständigen Schulausichtsbehörde genehmigt, besteht für die Lehrerinnen und Lehrer Dienstunfallschutz (BASS 21-04 Nr. 1) .




