Service
- Partner:
- Meyer & Meyer Verlag
Fragen zum Schulsport
Die häufig zitierte "Angst, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen" sorgt immer wieder für Verunsicherung bei Lehrkräften. Viele haben deshalb Fragen. Oft hilft bereits ein Blättern in der BASS oder in den Rahmenvorgaben für den Schulsport und den jeweiligen Sportlehrplänen und man findet die Antwort. Des weiteren können Antworten geben und helfen die Schulleitungen, die Beraterinnen und Berater für den Schulsport und die Ansprechpartnerinnen und -partner in der Schulaufsicht. Aber auch "schulsport-nrw.de" will in solchen Fällen helfen, damit Sie die notwendigen Antworten erhalten.Falls die Fragen von allgemeiner Bedeutung sind, werden sie an dieser Stelle auch veröffentlicht.
Thematische Übersicht bisher häufig eingegangener Fragen:
-
Aufsicht
Befreiung
Fortbildung
Haftung
Grundschule
Religionsbedingte Aspekte
Schwimmen
Skilaufen
Turnen
Verbindliche Inhalte
Aufsicht
Beachten Sie die Rechtgrundlagen in den Infofeldern Schulsportentwicklung und Schulsportpraxis!
Zum Seitenanfang
Befreiung
- Bitte teilen Sie mir mit, ob die Entschuldigungsregelungen bei Fehlen im Sportunterricht per Erlaß geregelt sind.
Wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn eine Schülerin der Klasse 11 nach einer Erkältung von ihren Eltern angewiesen wird, dem Sportunterricht fernzubleiben, damit ihre Erkältung nicht erneut auftritt? Wie sieht es nach einer Lungenentzündung aus, wenn die Schülerin vom Arzt vom Sportunterricht befreit wird? Kann der Sportlehrer sie zur passiven Teilnahme, d.h. Sitzen auf einer Bank und Beobachten des Unterrichts zwingen?
Die Befreiung vom Sportunterricht ist in der allgemeinen Schulordnung geregelt. Die entsprechenden Texte finden Sie unter Rechtsgrundlagen in unseren Infofeldern Schulsportentwicklung, Schulsportpraxis und Fortbildung.
Da die Sportnote im Sinne der Rahmenvorgaben für den Schulsport nicht nur durch motorische Leistungen begründet werden kann, ist eine Teilnahme am Sportunterricht in den meisten Fällen selbstverständlich, darüber entscheidet die Lehrkraft.
- Kann ich mich als Schüler eines dualen Bildungsgangs in der Berufsschule (ich mache eine Ausbildung) durch ein Attest von meinem Hausarzt dem Sportunterricht entziehen? Kann mein Sportlehrer mich in die Schwimm AG zitieren (auf dem Attest steht, dass ich keinen Sport treiben darf außer schwimmen)? Darf er mir trotz Attest eine (schlechte) Note geben?
Eine, eventuell durch Attest nachgewiesene, körperliche Beeinträchtigung und die darin ausgesprochene Befreiung vom Sportunterricht führt nicht in jedem Fall auch zu einer Befreiung von der Anwesenheitspflicht.
Da Sportunterricht, neben praktischen Übungen, auch die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen umfasst, kann die Anwesenheit eines Schülers schon sinnvoll sein, zumal, je nach Art der körperlichen Beeinträchtigung, durchaus auch Assistenztätigkeiten (Hilfestellung, Schiedsrichtertätigkeit, Beobachtungsaufgaben) in Betracht kommen können.
Eine pädagogisch sinnvolle Entscheidung trifft der Sportlehrer. Falls Schwimmen im Sportunterricht thematisch behandelt wird, können sie zu einer Teilnahme angehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen, Michael Link (Schulsport-NRW)
Fortbildung
- Der Nordrhein Westfälische Triathlonverband beabsichtigt, Lehrerfortbildungen im Bereich der Grundschule durchzuführen. Da dies noch nie geschehen ist, und ich auch erst seit Mai Schulsportbeauftragte bin möchte ich Sie bitten, mir den zuständigen Ansprechpartner zu nennen, und auch Informationen darüber zu geben, wie der technische Ablauf in diesem Fall sein muss.
Vielen Dank.
Ich freue mich, dass Sie sich bereit finden Lehrerfortbildungsangebote im Namen des NRWTV anzubieten.
Folgende Wege würden wir empfehlen zu gehen:
1. Als Mitgliedsorganisation des LSB bitten wir ihren Verband, dem MSWKS in NRW Ihre Bestellung als Schulsportbeauftragte offiziell mitzuteilen. Dies hätte zur Folge, dass wir Sie auch in die Adressenliste der Schulsportbeauftragten der Verbände als Ansprechpartnerin für die Lehrkräfte aufnehmen könnten.
2. Ansprechpartner im LSB für Sie ist Herr Matthias Kohl, Tel.:0203-7381925. Er wird Sie sicherlich beraten.
3. In unserem Informationsfeld Service des Internetauftritts finden Sie die Adressen der Sportdezernenten in Arnsberg, Detmold, Köln und Münster sowie der Sportdezernentin in Düsseldorf. Sie sind Ihre Ansprechpartner/-in für die Fortbildungsvorhaben.
Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Haftung
- Mein Sohn (Gymn. Jahrgst. 13) ist in einer orthop. Fachklinik am Fußgelenk periert worden, geht zur Zeit mit Gehhilfen und darf den Fuß ca. 6 Wochen nicht belasten. Er hat ein Attest in der Schule vorgelegt u. kann ein Folgeattest von der Fachklinik beibringen. Nun verlangt der Sportlehrer ein amtsärztliches Attest. Ich halte das für überflüssig. Meine Frage: muss man der Forderung nachgeben, wer trägt die Kosten? Wäre nett, wenn Sie mir helfen können.
In den Verwaltungsvorschriften 9.3 zu § 9 AschO (BASS 12-52 Nr.11) wird ausgeführt, dass ein ärztliches Attest nur dann anzufordern ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gesundheitliche Gründe nur vorgeschoben werden. Es genügt in der Regel die Vorlage eines hausärztlichen Attestes. Sollte die Schule auf einem amtsärztlichen Attest bestehen (z. B. bei besonders häufigem, mit begründetem Fehlen oder außergewöhnlicher Dauer der Krankheit), trägt die Schule die Kosten des Gutachtens. Ich empfehle Ihnen ein Gespräch mit dem Schulleiter in dieser Angelegenheit. Sollte Sie dort keine Einigung erzielen, besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten in der Bezirksregierung. Dazu müssten Sie mir aber den Namen und die Anschrift der Schule nennen."
Zum Seitenanfang
Grundschule
- Auf Ihrer Seite "Daten und Fakten zum Schulsport in NRW" steht: Der Sportunterricht ist in den GRUNDSCHULEN mit drei Wochenstunden, die als Einzelstunden erteilt werden sollen, für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Woran liegt es dann das mein Sohn, Dritte Klasse einer Grundschule in Bielefeld, nur zwei Wochenstunden Sport hat?
Ihren Kummer kann ich verstehen, dass ihrem Sohn eine Stunde Sportunterricht (Bewegungszeit) vorenthalten wird. Die Angaben zur Anzahl der Sportstunden in der Stundentafel sind richtig (Rechtsgrundlage: BASS 13-11 Nr. 1.1/1.2).
Im Lehrplan Sport für die Grundschule wird im Kapitel 5 (Organisation des Sportunterrichts) ausgeführt:
"...Um den Bewegungsbedürfnissen von Grundschulkindern gerecht zu werden und Bewegungschancen und -impulse regelmäßig über die ganze Woche zu verteilen, Wird der Sportunterricht grundsätzlich in Einzelstunden erteilt. Von dieser Regelung kann nur dann abgewichen werden, wenn Sportstätten lediglich nach einem längeren Fuß-/Anfahrtsweg erreicht werden können."
Die Gründe für die von der Schule vorgenommene Stundenkürzung und das Erteilen einer wöchentlichen Doppelstunde Sport kenne ich nicht. Ich empfehle Ihnen deshalb ein Gespräch mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin. Sie können sich aber auch an den zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Schulamt der Stadt Bielefeld, der den Ausschuss für den Schulsport leitet, wenden: Herr Ulrich Wenzel, Tel: 0521-512345, Fax:0521-516356. Wir würden gerne Ihre Bemühungen und das Ergebnis in schulsport-nrw.de veröffentlichen und bitten Sie deshalb um Rückmeldung.
Zum Seitenanfang
Religionsbedingte Aspekte
- Ist muslimischen Schülerinnen das Tragen von Kopftüchern im Sportunterricht generell zu gestatten oder aus Sicherheitsgründen zu verweigern?
Grundsätzlich gelten für muslimische Schülerinnen auch die Vorgaben der Allgemeinen Schulordnung. Dort sind die für alle Fächer und Lernbereiche geltenden Vorgaben in Hinblick auf eine Befreiung dargelegt.
Zitat
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Wochen entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.
(2) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werde. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.
[Quelle: § 11 ASchO - BASS 12 - 01 Nr. 2 (Auszug)]
Bei der Beurteilung bzw. Entscheidung, ob muslimische Schülerinnen am Schwimmunterricht teilnehmen müssen oder befreit werden können, muss die neuere Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt werden. Zur Frage der Teilnahme von Schülerinnen muslimischen Glaubens an einem koedukativ erteilten Sportunterricht hat das Bundesverwaltungsgericht folgenden Leitsatz formuliert:
Zitat
Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie für sich als verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.
[Quelle: Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91]
Diesem Leitsatz ist bei Ihrer Entscheidung bzw. der Entscheidung des Schulleiters/ der Schulleiterin hinsichtlich einer Befreiung Rechnung zu tragen. Dies schließt nach meiner Einschätzung eine "Zwangsverpflichtung" der Schülerin aus. Eine abschließende Empfehlung kann ich nicht aussprechen, da mir nicht bekannt ist, ob der Sport- bzw. Schwimmunterricht für diese Schülerin koedukativ oder getrenntgeschlechtlich, alleine von Ihnen oder ggfs. von einer Kollegin durchgeführt wird.
Zum Seitenanfang
Schwimmen
- Welche Voraussetzungen müssen Lehrkräfte erfüllen, um den Inhaltsbereich Bewegen im Wasser – Schwimmen zu unterrichten?
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Unterricht in diesem Inhaltsbereich und für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sind im Runderlass des KM vom 29.03.1993 -BASS 18 – 23 Nr. 2- geregelt. Schwimmunterricht kann danach nur erteilen sowie Aufsicht beim Schwimmen übernehmen, wer im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) ist oder das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) und zugleich rettungsfähig im Sinne des o.g. Erlasses ist.
Ausnahmen im Hinblick auf die Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte bestehen bei der Benutzung von Schwimmstätten, in denen nur ein Lehrschwimmbecken mit einer maximalen Wassertiefe von 1,35 m vorhanden ist bzw. ein entsprechendes Lehrschwimmbecken sich in einem abgeschlossenen Raum oder Gebäudeteil befindet. Voraussetzung für die Leitung von Schwimmgruppen in solchen separaten Lehr-schwimmbecken ist, dass die Lehrkräfte im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens (Bronze) sind und dass sie
- einen etwa 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen können.
Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet sicherzustellen, dass sie die vorgenannten Anforderungen unter den jeweiligen Bedingungen der Schwimmstätte erfüllen, in der sie Aufsicht über Schülerinnen und Schüler führen bzw. Schwimmunterricht erteilen.
Die Rettungsfähigkeit muss durch eine Bescheinigung der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde, der Deut-schen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Institu-tion der Lehrerausbildung oder -fortbildung nachgewiesen werden.
Hinweis: Den vollständigen "Schwimmerlass" finden Sie hier!
Zum Seitenanfang
- Haben muslimischen Schülerinnen aus ein Recht, aus "religiösen" Gründen nicht am Schwimmunterricht teilzunehmen?
Grundsätzlich gelten für muslemische Schülerinnen auch die Vorgaben der Allgemeinen Schulordnung. Dort sind die für alle Fächer und Lernbereiche geltenden Vorgaben in Hinblick auf eine Befreiung dargelegt.
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Wochen entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.
(2) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werde. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.
[Quelle: § 11 ASchO - BASS 12 - 01 Nr. 2 (Auszug)]
Bei der Beurteilung bzw. Entscheidung, ob muslemische Schülerinnen am Schwimmunterricht teilnehmen müssen oder befreit werden können, muss die neuere Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt werden.
Zur Frage der Teilnahme von Schülerinnen muslimischen Glaubens an einem koedukativ erteilten Sportunterricht hat das Bundesverwaltungsgericht folgenden Leitsatz formuliert:
Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie für sich als verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.
[Quelle: Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91]
Diesem Leitsatz ist bei Ihrer Entscheidung bzw. der Entscheidung des Schulleiters/ der Schulleiterin hinsichtlich einer Befreiung Rechnung zu tragen. Dies schließt nach unserer Einschätzung eine "Zwangsverpflichtung" der Schülerin aus.
Zum Seitenanfang
- Welche Aufgaben hat eine Aufsichtsperson im Schwimmunterricht?
Darf Sie/Er aktiv in den Schwimmunterricht eingebunden werden?
Ihre Frage ist sehr allgemein gehalten und in dieser Offenheit für mich missverständlich. Damit ich Ihnen eine zufriedenstellende Antwort schicken kann, bitte ich Sie, die Fragestellung zu präzisieren. ....Fragen Sie als Sportlehrerin mit Rettungsfähigkeit/als Lehrerin ohne Rettungsfähigkeit. Sind Sie als Elternteil Begleitperson beim Schwimmunterricht Ihres Kindes. Meinen Sie die Schwimmmeister im Bad. Beziehen Sie sich auf ein Lehrschwimmbecken oder auf abgegrenzte Bahnen im Schwimmbad mit /ohne öffentlichen Badeverkehr???
Zum Seitenanfang
- Entgegen aller Ankündigungen finde ich im Heft "Sicherheitsförderung im Schulsport keine über den alten Schwimmerlass hinausgehenden Aussagen. Auch frage ich mich laufend:
1. Ist dies der Erlass, ein Kommentar zum Erlass oder beides?
2. Wenn der komprimierte Erlasstext erhältlich ist - wo?
Und ganz konkret: 3. Reicht meinen 6-Klässlern auf einer Kanufahrt das JSA Bronze?
1. Auf das von Ihnen bezuggenommene Heft "Sicherheitsförderung im Schulsport" mit dem Untertitel "Erläuterungen zum Runderlass" ist auf den Seiten III - V der gemeinsame Runderlass des MSWKS und des ehemaligen MSWF vom 29.05.01 im Wortlaut abgedruckt. Dieser Runderlass ist weiterhin gültig. Auf den Seiten 3-54 finden Sie weiterführende Erläuterungen.
2. Bei einer Kanufahrt gelten sowohl die Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien-WRL), RdErl.des MSW vom 19.03.1997, der sich in der BASS unter der Nr. 14-12 Nr.2 abgedruckt ist als auch der RdErl. vom 29.03.1993 des ehemaligen Kultusministeriums "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports". Dieser findet sich in der BASS unter 18-23 Nr. 2, aber auch als vollständiger Text in unserem Internetportal im Informationsfeld "Service".
3. Richtig ist, dass die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Kanufahrt mindestens im Besitz des das JSA Bronze sein müssen. Darüber hinaus müssen sie auf Zahmwasser eine geeignete Rettungsweste bzw. Schwimmhilfe tragen. Auf Wildwasser ist das Tragen von Schwimmweste bzw. Schwimmhilfe und Kopfschutz Pflicht.
Ich weise Sie allerdings auch noch auf das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Lehrkraft hin. Diese Voraussetzungen sind im Schwimmerlass ausführlich dargelegt, hierbesonders die Ausführungen unter Punkt 3.4.
- Bitte teilen Sie mir die Bedingungen für die Schwimmabzeichen für Jugendliche und für Erwachsene mit!
Die Bedingungen für die Schwimmabzeichen finden Sie in der BASS unter 13 - 59 Nr. 1.
Zum Seitenanfang
- Gibt es einen Erlass über die Gruppenstärke beim Schwimmunterricht?
Im Erlass "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports" finden Sie unter Punkt 2.2 Aussagen zur Gruppengröße. Diesen Erlass finden Sie in der BASS unter 18 - 23 Nr. 2.
Zum Seitenanfang
- Wenn man ein Schwimmfest mit 70 Kindern durchführen möchte, wie viele betreuende Personen müssen daran teilnehmen? Und wie viele müssen davon die aktuelle Rettungsfähigkeit besitzen?
Grundsätzlich gelten auch für ein schulisch organisiertes Schwimmfest die Vorgaben des Erlasses "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports". Die Vorgaben finden sich in der BASS 18 - 23 Nr. 2.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir ohne nähere Kenntnis von Inhalten des Schwimmfestes, Organisationsrahmen und genaueren Angaben zu den Örtlichkeiten keine detaillierteren Ausführungen machen können.
- Gibt es einen Anspruch auf Schwimmunterricht in der Grundschule?
Mein Sohn (Anfang 4. Klasse) hat bisher lediglich etwa zwei Monate in seiner Schulzeit Schwimmunterricht haben dürfen. Demgegenüber hat eine andere Klasse dieser Schule bereits im dritten Jahr hintereinander Schwimmunterricht. Gibt hier einen Anspruch auf gerechte Verteilung der Schwimmstunden? Wo kann ich weitere Informationen (z.B. Richtlinien etc.) zu diesem Thema finden?
Im Lehrplan Sport für die Grundschule finden sich im Kapitel 3.1.4 Aussagen zum Inhaltsbereich "Bewegen im Wasser-Schwimmen". Dort ist die Zielsetzung des Schwimmunterrichts beschrieben mit Aufgabenschwerpunkten und Beispielen beschrieben. Dies ist der Ausgangspunkt für den schulinternen Lehrplan Sport und muss bei der Unterrichtsplanung von den Sportlehrkräften berücksichtigt werden. Den genauen Lehrplantext können Sie sich kostenlos downloaden über Schulsport-nrw.de/service/Lehrpläne. Dort werden Sie auf den Ritterbach-Verlag verwiesen. Auf der Homepage des Ritterbach-Verlages müssen Sie den Hinweisen unter Lehrpläne Online folgen. Zum Umfang des Schwimmunterrichts ist im Lehrplan in Kapitel 3.2 ausgeführt:...
Zitat
"Der Unterricht im Inhaltsbereich "Bewegen im Wasser - Schwimmen" muss auf rund der besonderen organisatorischen Besonderheiten im Verlauf der Grundschulzeit im Umfang eines vollen Schuljahres mit mindestens einer Wochenstunde (ca. 30 Minuten Wasserzeit) erteilt werden."
Der "Schwimmerlass" gibt auch Auskunft über die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte und macht auch Aussagen über die Lerngruppengröße. Den vollständigen Text des Erlasses finden Sie im Internetauftritt im Informationsfeld Service/Infos. Am Ende der 2. Frage steht ein Link zum Schwimmerlass.
Die Gründe der Schule, den Schwimmunterricht in der von Ihnen dargestellten Form zu organisieren, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich empfehle Ihnen eine Gespräch mit dem chulleiter bzw. der Schulleiterin. Darüber hinaus können Sie sich auch an das zuständige Schulamt in ihrer Stadt oder ihrem Kreis wenden.
- 1. Gibt es für den Schwimmunterricht der 4ten Grundschulklasse einen "Lehrplan" oder eine Zielsetzung, etwa alle Kinder werden das Bronze/und oder Silberne Schwimmabzeichen erlangen, o.ä. Vorschriften über Lernziele ?
2. Sind 2 Lehrkräfte + 1 Referendarin ausreichend für die Erteilung von Schwimmunterricht an 50 Kindern (davon 4 Nichtschwimmer)?
3. Gibt es Regularien darüber, wie so ein Unterricht auszusehen hat, um allen Kindern ausreichende "Wasserzeit" somit Lernzeit zu garantieren?
Im Lehrplan Sport für die Grundschule finden sich im Kapitel 3.1.4 Aussagen zum Inhaltsbereich "Bewegen im Wasser-Schwimmen". Dort ist die Zielsetzung des Schwimmunterrichts beschrieben mit Aufgabenschwerpunkten und Beispielen beschrieben. Dies ist der Ausgangspunkt für den schulinternen Lehrplan Sport und muss bei der Unterrichtsplanung von den Sportlehrkräften berücksichtigt werden. Den genauen Lehrplantext können Sie sich kostenlos downloaden über Schulsport-nrw.de/service/Lehrpläne. Dort werden Sie auf den Ritterbach-Verlag verwiesen. Auf der Homepage des Ritterbach-Verlages müssen Sie den Hinweisen unter Lehrpläne Online folgen. Zur Wasserzeit ist im Lehrplan in Kapitel 3.2 ausgeführt:...
Zitat
"Der Unterricht im Inhaltsbereich "Bewegen im Wasser - Schwimmen" muss auf Grund der besonderen organisatorischen Besonderheiten im Verlauf der Grundschulzeit im Umfang eines vollen Schuljahres mit mindestens einer Wochenstunde (ca. 30 Minuten Wasserzeit) erteilt werden."
Der "Schwimmerlass" gibt Auskunft über die Anforderungen der Lehrkräfte an die Rettungsfähigkeit und macht auch Aussagen über die Lerngruppengröße. Den vollständigen Text des Erlasses finden Sie im Internetauftritt im Informationsfeld Service/Infos. Am Ende der 2. Frage steht ein Link zum Schwimmerlass.
Zum Seitenanfang
- 1. Dürfen Eltern mit entsprechender Ausbildung (DLRG) im Schwimmunterricht unterstützen?
2. Gibt es Vorgaben darüber, wie viele Klassen in einer normalen, nicht teilbaren Turnhalle, gemeinsam im Sport unterrichtet werden sollen/dürfen? Fundstellen darüber?
1. Grundsätzlich können Eltern Unterstützung beim Schwimmen in der Grundschule geben. Die Aufsicht bleibt aber grundsätzlich bei der unterrichtenden Lehrkraft und kann von dieser auch nicht an Eltern abgetreten werden. Dies ist im Erlass "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports" (BASS 18-23 Nr. 2, Punkte 2.3 und 2.4) festgelegt. Den Text des Erlasses finden Sie in unserer Homepage im Informationsfeld Sicherheitsförderung.
2. Grundsätzlich gibt es keine direkten Vorgaben. Bei einem so organisierten Sportunterricht muss aber die Sicherheit der Kinder gewähr leistet (Sporthalle und Umkleideraum) und die Vorgaben des Lehrplans Sport für die Grundschule müssen umzusetzen sein. Ich empfehle Ihnen u.a. diesbezüglich das Kapitel 5 des Lehrplans zu lesen. Den Lehrplantext finden Sie über Service/Lehrpläne. Dort steht beschrieben, wie Sie an ein kostenloses Download kommen. Wegen der Grundsatzentscheidung bei der Sportunterrichtsorganisation empfehle ich Ihnen ein Gespräch zwischen dem / der Schulpflegschaftsvorsitzenden und der Schulleitung.
- Kann man die Rettungsfähigkeit im Sinne des Schwimmerlasses bei einem Sportlehrer der Sek II erwerben?
Grundsätzlich gelten auch für den Erwerb der Rettungsfähigkeit die Vorgaben des Erlasses "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports". Die Vorgaben finden sich in der BASS 18 - 23 Nr. 2.
Sie können die Rettungsfähigkeit bei einem Lehrer der Sek II nur dann erwerben, wenn es sich um eine offiziell über die Bezirksregierung angebotene Lehrerfortbildung handelt. Wenden sie sich bei weiteren Fragen an die für sie zuständige Bezirksregierung, die Ansprechpartner finden sie in Schulsport-NRW unter Service/Adressen.
Mit freundlichen Grüßen, Michael Link
- Bedeutet die Änderung der Richtlinien zum Wandererlaß in Verbindung mit der Aufsichtspflicht beim Schwimmen im außerunterrichtlichen Schulsport, dass Nichtsportlehrer mit ihren Klassen während der Wandertage nicht mehr ins Schwimmbad gehen dürfen, wenn sie keine Rettungsbefähigung nachweisen können?
Ihre Frage ist im Teil A des RdEr. des Kultusministeriums v. 29. 3. 1993 (GABI. NW. l. S. 115) Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports geregelt.
Hier der Passus:
3.3 Schwimmen und Baden bei sonstigen Gelegenheiten
Schwimmen und Baden ist mit Schülerinnen und Schülern bei sonstigen Gelegenheiten (z. B. bei Schulwanderungen und Schulfahrten) in der Regel nur im Rahmen eines öffentlichen, beaufsichtigten Badebetriebes zulässig.
Wird im Einzelfall ein öffentlicher, aber nicht beaufsichtigter Badeplatz benutzt, müssen alle Schülerinnen und Schüler im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens (Bronze) sein. Die aufsichtführende Lehrkraft muss das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (Silber) oder das Leistungsabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft besitzen und die Bedingungen des Badeplatzes kennen.
Mit freundlichen Grüßen, Michael Link (Schulsport-NRW)
- Der Schwimmunterricht (Grundschule) für die Schülerinnen und Schüler (insgesamt fünf Schulstunden in der Woche) ist durch den längerfristigen, krankheitsbedingten Ausfall einer Lehrerin beeinträchtigt.Welche Möglichkeiten gibt es, kurzfristig eine kompetente Vertretung zur Gewährleistung eines sicheren und attraktiven Schwimmunterrichts zu finden?
Da für Vertretungen einer Lehrkraft der Schulleiter zuständig ist, bitte ich sie, diesen in ihre Überlegungen einzubinden. Dieser wird ggfls. mit der zuständigen Bezirksregierung Kontakt aufnehmen. Ich kann ihnen eine rechtliche Auskunft geben, welche Voraussetzungen eine Lehrkraft nach dem neuen Sicherheitserlass erfüllen muss, um Schwimmunterricht zu erteilen:
1 Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte
Mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte beauftragt werden, die
- entweder im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) sind oder
- das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzen und zugleich rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses sind.
Rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses ist, wer
- von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden (aus 2 bis 3 m Wassertiefe) heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen,
- Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen,
- einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca. 15 m weit schleppen und an Land bringen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen kann.
Diese Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.
Ausnahmen im Hinblick auf die Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte bestehen bei der Benutzung von Schwimmstätten, in denen nur ein Lehrschwimmbecken mit einer maximalen Wassertiefe von 1,35 m vorhanden ist bzw. ein entsprechendes Lehrschwimmbecken sich in einem abgeschlossenen Raum oder Gebäudeteil befindet. Voraussetzung für die Leitung von Schwimmgruppen in solchen separaten Lehrschwimmbecken ist, dass die Lehrkräfte im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens (Bronze) sind und dass sie
- einen etwa 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen können.
Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet sicherzustellen, dass sie die vorgenannten Anforderungen unter den jeweiligen Bedingungen der Schwimmstätte erfüllen, in der sie Aufsicht über Schülerinnen und Schüler führen bzw. Schwimmunterricht erteilen.
Die Rettungsfähigkeit muss durch eine Bescheinigung der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Institution der Lehrerausbildung oder -fort-bildung nachgewiesen werden. Es ist erforderlich, dass sich die Lehrkräfte dafür fortbilden und entsprechende Angebote nutzen. Soweit solche Fortbildungsveranstaltungen von weiteren Trägern angeboten werden, liegt die Teilnahme in der Regel im dienstlichen Interesse.
Mit freundlichen Grüssen, Michael Link (Schulsport-NRW)
- MUSS man die Rettungsfähigkeit für den Schwimmunterricht in der GS per Fortbildung / Prüfung REGELMÄSSIG erneuern? Wenn ja, in welchen Zeitabständen? Unsere Schulleiterin meint, dies müsste man alle 3 Jahre tun, die DLRG sagt jedes Jahr. In den "Sicherheitsmaßnahmen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports" finde ich unter Punkt 1 leider nur sehr schwammige Formulierungen.Es wird kein genauer Rhyhthmus der Auffrischungsfortbildung vorgegeben. Dort ist nur zu lesen, die Teilnahme liege in "dientstlichem Interesse".
Lehrkräfte, die mit der Aufsicht beim Schwimmen (auch Baden) sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht beauftragt werden, müssen "rettungsfähig" im Sinne des Erlasses sein. Die von der Lehrkraft zum aktuellen Zeitpunkt (beim Unterricht, auf Klassenfahrten etc.) geforderten Kompetenzen sind unter Teil A 1. auf der Seite 9 in den "Sicherheitsmaßnahmen für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports" beschrieben.
Die Rettungsfähigkeit muss (einmalig) durch entsprechene Organisationen (Bez.Reg., DLRG) mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden (S. 10).
Im Teil B 7.7 findet sich unter den "Erläuterungen und Empfehlungen" zum Baden und Schwimmen der Hinweis, dass die Lehrkräfte ihre Bescheinigung erneuern lassen sollten. Das zeitliche Intervall für derartige "Auffrischungen" sollte 4 Jahre nicht überschreiten (s. S. 58 unten). Bei dieser Fristangabe von 4 Jahren handelt es sich um eine gemeinsame Empfehlung der Schülerunfallversicherungsträger in NRW.
Mit freundlichen Grüssen
Gerrit Schnabel
--
Dr. Gerrit Schnabel
GUVV - Westfalen Lippe
Salzmannstr. 156 48159 Münster
Tel: 0251-2102398
- Wie groß darf eine Schwimmgruppe im Schwimmunterricht der Primarstufe sein bei der Betreuung durch eine Lehrperson?
Die Schulaufsicht in Recklinghausen spricht von höchstens 15 Kindern. Wie soll ich mit einer 28 köpfigen 2. Klasse den Schwimmunterricht organisieren? Stehe ich mit einem Fuß im Gefängnis, wenn ich mit einer ganzen Klasse gehe ?
Die Festlegung der Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht (auch beim außerunterrichtlichen Schwimmen und Baden) ist durch den gem. Runderlass d. MSWKS und des MSJK zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“ und die angeschlossenen „Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports“ vom 30.08.2002 geregelt.
Dort heißt im Teil A (Sicherheitsmaßnahmen für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports) unter 2.2 Lerngruppengröße:
" Die Festlegung der Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben für die Klassen- bzw. Kursgröße und unter Berücksichtigung der Zusammen-setzung der Lerngruppe sowie organisatorischeren und räumlichen Bedingungen für den Schwimmunterricht.
Die Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht soll in der Regel den Klassen bzw. Kurs-größen gemäß den für die einzelnen Schulstufen und Schulformen geltenden Vorgaben entsprechen".
Dies bedeutet, dass der Schwimmunterricht grundsätzlich in Klassenstärke erfolgen kann! Allerdings gilt auch:
"Wenn der Unterricht mit Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmern nur unter erschwer-ten Bedingungen (z.B. Abgleitgefahr aufgrund eines deutlichen Knicks des Beckenbodens am Übergang vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerteil, gleichzeitiger Unterricht mehrerer Lerngruppen) durchgeführt werden kann, so ist die Lerngruppengröße in der Regel auf 15 Schülerinnen bzw. Schüler pro Lehrkraft zu begrenzen.
Sofern spezielle pädagogische Maßnahmen nicht auf eine gemeinsame Arbeit abgestellt sind (z. B. Anleitung zur Hilfestellung), sollen Schwimmerinnen bzw Schwimmer und Nicht-schwimmerinnen bzw. Nichtschwimmer in getrennten Lerngruppen unterrichtet werden. Dies kann erforderlichenfalls (zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppengröße) auch klassen- und jahrgangsstufenübergreifend erfolgen".
Bzgl. der Entscheidung der Lerngruppengröße auch in Zweifelsfällen heißt es und 2.2 auch:
"Die Entscheidung über die Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit den beteiligten".
Damit hat die Schule selbst die Möglichkeit, aufgrund der individuellen Gegebenheiten zu entscheiden, welche Lerngruppengröße für den Schwimmunterricht (und außerunterrichtlichen Schwimmen und Baden) aus pädagogischen Gesichtpunkten und unter Gewährleistung einer angemessenen Aufsicht sinnvoll ist.
Was den gemeinsamen Schwimmunterricht mit Schwimmern und Nichtschwimmer betrifft, der gerade im Primarbereich häufig praktiziert wird, heißt es unter 2.3 Aufsichtsführung weiter:
"Wird eine Lerngruppe mit Schwimmerinnen bzw. Schwimmern und Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmern nur von einer Lehrkraft beaufsichtigt, so ist sie im Lehrschwimmbecken oder im Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens zu unterrichten".
Der o.a. Erlass zur "Sicherheitsförderung im Schulsport" kann unter www.schulsport-nrw.de eingesehen und heruntergeladen werden. Für weitere Fragen stehen ich gerne unter 0251-2102398 zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Gerrit Schnabel
--
Dr. Gerrit Schnabel
GUVV - Westfalen Lippe
Salzmannstr. 156 48159 Münster
Tel: 0251-2102398
Skilaufen
- Wie sehen die gültigen, neuesten Sicherheitsvorschriften (Zahl der Begleiter bezogen auf die Schülerzahl (9. Klasse), Qualifikationen etc.)für Schul-Skifreizeiten aus?
Es gelten weiterhin die Angaben dee "Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien WRL) in der Bass 14-12 Nr.2. Des weiteren möchte ich sie auf den Sicherheitserlass und die zugehörigen Ausführungen verweisen, die sie auf der Seite Schulsport-NRW im Informationsfeld Sicherheitsförderung finden.
Mit freundlichen Grüßen, Michael Link (Schulsport-NRW)
Turnen
- Darf jede Sportlehrkraft das Trampolin im Unterricht einsetzen?
Lehrkräfte die diese Sportart unterrichten, müssen über folgende fachlichen Voraussetzungen verfügen und diese nachweisen können:
- Kenntnisse der theoretischen Grundlagen des Trampolinspringens
- Praktische Erfahrungen mit elementaren Sprüngen
- Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen bei der Wahrnehmungs- und Gleichgewichtsschulung, insbesondere bei Fußsprüngen, Landungsarten und beim Stoppen
- Wissen um spezifische Vermittlungsformen für ängstliche oder motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler
- Wissen um die allgemeinen und spezifischen Aspekte der Sicherheit, u.a. Geräteauf- und -abbau
- Besonderheiten des Helfens und Sicherns, sowohl auf dem Tischtrampolin als auch auf dem Minitrampolin
- Welche Inhalte sind im Sportunterricht verbindlich?
Mit Inkrafttreten der Rahmenvorgaben für den Schulsport ist das Spektrum vielfältiger Bewegungshandlungen für den Sportunterricht erweitert worden. Der bisher traditionelle Inhaltskanon, der an den Sportarten orientiert war, ist neu gewichtet und teilweise neu geordnet worden. Es wurden aber auch neue Inhalte aufgenommen. Folgende 10 Bereiche stecken das Inhaltsspektrum in den neuen Sportlehrplänen in NRW ab:
- Den Körper wahrnehmen und Bewegungsfähigkeiten ausprägen
- Das Spielen entdecken und Spielräume nutzen
- Laufen, Springen, Werfen – Leichtathletik
- Bewegen im Wasser – Schwimmen
- Bewegen an Geräten – Turnen
- Gestalten, Tanzen, Darstellen – Gymnastik/Tanz, Bewegungskünste
- Spielen in und mit Regelstrukturen – Sportspiele
- Gleiten, Fahren, Rollen – Rollsport/Bootssport/Wintersport
- Ringen und Kämpfen – Zweikampfsport
- Wissen erwerben und Sport begreifen
Die obligatorischen bzw. fakultativen Inhalte werden in den einzelnen Lehrplänen für die einzelnen Schulstufen und -formen beschrieben.




