Sicherheits- und Gesundheitsförderung

Partner:
Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
BKK Landesverband NORDWEST

Teil B (Sicherheitsförderung in der Schule)

 

Erläuterungen und Empfehlungen
zur Sicherheitsförderung im Schulsport

 

Die VERFASSER dieser Erläuterungen und Empfehlungen

 

Hinweise zu einzelnen Sportarten

Baden und Schwimmen

 

Kleidung und Ausrüstung

Organisatorische Maßnahmen

Sicherheitsmaßnahmen beim Wasserspringen

Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen

Fachliche Voraussetzungen der Lehrkräfte

 

Dem gesundheits- und sicherheitsförderlichen Wert des Schwimmens stehen Sicherheits- und Unfallrisiken gegenüber. Zwar ist die Unfallwahrscheinlichkeit im Schwimmen signifikant geringer als in den meisten anderen Sportarten, allerdings ist die Gefahr eines tödlichen Unfalls in keiner Sportart so groß wie beim Schwimmen. Deshalb sind neben den in den „Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports“ genannten Maßnahmen weitere Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.

 

Kleidung und Ausrüstung

  • Grundsätzlich müssen die Schülerinnen und Schüler, die aktiv am Schwimmunterricht bzw. Baden und Schwimmen teilnehmen, Schwimmkleidung tragen. Hierzu gehören Badehose bzw. Badeanzug und bei langen Haaren in der Regel Bademütze.
  • Werden Schwimmbrillen von den Schülerinnen und Schülern benutzt, hat die Lehrkraft darauf zu achten, dass mit diesen nur geschwommen und nicht getaucht wird.
  • Bei jüngeren Schülerinnen und Schülern sollte in der kalten Jahreszeit vor und nach dem Schwimmunterricht auf warme Kleidung und Kopfbedeckung geachtet werden.

 

Organisatorische Maßnahmen

  • Die Lehrkraft muss sich vor dem Schwimmunterricht über den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler informieren.
  • Die verantwortliche Lehrkraft bzw. eine andere Aufsichtsperson betritt als erste Person den Beckenbereich und verlässt ihn als letzte Person. Keine Schülerin bzw. kein Schüler darf sich ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson im Beckenbereich aufhalten. Vor und nach dem Toilettenbesuch haben sich die Schülerinnen und Schüler ab- bzw. rückzumelden.
  • Das Laufen und Rennen ist wegen der erhöhten Sturzgefahr im Hallenbad grundsätzlich zu verbieten.
  • Großgeräte sollten nur dann eingesetzt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler im Wasser so sicher sind, dass sie auch in überraschenden Situationen angemessen reagieren können.

 

Sicherheitsmaßnahmen beim Wasserspringen

  • Vor Beginn des Unterrichts muss die Lehrkraft die Sprunganlage auf ihre Betriebssicherheit überprüfen oder die Schwimmmeisterin oder den Schwimmmeister nach dem ordnungsgemäßen Zustand fragen.
  • Die Lehrkraft hat sicherzustellen, dass immer nur eine Schülerin oder ein Schüler die Sprunganlage oder den Sprungbereich betritt.
  • Bei der Übungsorganisation sollte auf Folgendes geachtet werden:
    - Immer in Laufrichtung springen lassen.
    - Keine gleichzeitigen Sprünge von unterschiedlichen Brettern bzw. Sprunghöhen zulassen.
    - Keine gleichzeitigen Startsprünge von den Längsseiten des Beckens zulassen.
    - Nach dem Sprung müssen die Schülerinnen und Schüler das Becken in die vorgegebene Richtung zügig verlassen.

 

Sicherheitsmaßnahmen beim Tauchen

  • Tauchen setzt gesundheitliche Tauchfähigkeit voraus. Deshalb hat die Lehrkraft vor einer Tauchübung zu klären, ob Erkrankungen vorliegen, die die Tauchfähigkeit beeinträchtigen, z.B. Erkältung oder Unwohlsein. Die Schülerinnen und Schüler müssen auf jeden Fall in der Lage sein, den Druckausgleich herzustellen.
  • Die Schülerinnen und Schüler müssen die Tauchregeln kennen:- Tauche nur, wenn du gesund bist!
    - Hyperventiliere nicht!
    - Tauche nie mit einer Schwimmbrille!
  • Die Einzelbeaufsichtigung beim Tief- und Streckentauchen muss bis zum Auftauchen der oder des Tauchenden erfolgen.
  • Die Tauchausrüstung muss in einem sicherheilstechnisch einwandfreien Zustand sein und dem Stand der Technik entsprechen.
  • Die Lehrkraft sollte mit den Schülerinnen und Schülern optische und akustische Signale vereinbaren, mit denen sie sich auch in schwierigen Situationen, z. B. bei erhöhtem Lärmpegel, verständlich machen kann.

 

Fachliche Voraussetzungen der Lehrkräfte

Lehrkräfte, die im Rahmen schulischer Veranstaltungen Schwimmen unterrichten bzw. Baden und Schwimmen anbieten, müssen zusätzlich zu den in den „Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports“ geforderten Qualifikationen und Nachweisen über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen:

  • Sie müssen mit der Rettungseinrichtung und den Rettungsgeräten des Bades vertraut sein.
  • Sie müssen die spezifischen Gefahren des Bades kennen.
  • Werden große Wasserspielgeräte eingesetzt, müssen sie die Eigenschaften und Gefahren der Geräte, z. B. Abgleitgefahr, Untertauchen oder Durchkentern, kennen.

Lehrkräfte, die Schwimmunterricht erteilen, müssen zudem folgende Qualifikationen besitzen:

  • Kenntnis grundlegender gesundheitsrelevanter Aspekte des Schwimmens
  • Grundlegende Kenntnis der Methodik und Didaktik des Schwimmens, insbesondere des Anfängerschwimmens
  • Kenntnis spezieller Vermittlungsformen für ängstliche und motorisch schwächere Schülerinnen und Schüler
  • Wird Wasserspringen, Wasserball, Synchronschwimmen usw. unterrichtet: Kenntnis der Gefahren und methodischen Vorgehensweisen in diesen Sportarten.

Lehrkräfte, die Sporttauchen unterrichten, müssen besonders qualifiziert sein:

  • Sporttauchen mit Pressluftgerät: Übungsleiter-F-Lizenz des Verbandes Deutscher Sporttaucher oder entsprechende fachliche Qualifikation.
  • Tauchen mit Maske und Schnorchel: Kenntnis theoretischer Grundlagen - Praktische Erfahrungen im Tauchen mit Maske und Schnorchel - Kenntnisse methodischer Vorgehensweisen - Demonstrationsfähigkeit des Tauchens mit Maske und Schnorchel - Material- und Sicherheitskunde.

Die in den „Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports“ geforderte Rettungsfähigkeit sollten Lehrkräfte, die Schwimmunterricht erteilen, in angemessenen Zeiträumen erneut nachweisen. Nach Auffassung der Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung wird ein Zeitraum von ca. vier Jahren als angemessen betrachtet.