Sicherheits- und Gesundheitsförderung

Partner:
Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
BKK Landesverband NORDWEST

Teil B (Sicherheitsförderung in der Schule)

 

Erläuterungen und Empfehlungen
zur Sicherheitsförderung im Schulsport

 

Die VERFASSER dieser Erläuterungen und Empfehlungen

 

Organisation und Aufsicht

 

1. Aufsicht im Sportunterricht

1.1. Grundsätze der Aufsichtspflicht

1.2. Gestaltung der Aufsichtspflicht

1.3. Einzelaspekte

2. Helfen und Sichern

3. Sofortmaßnahmen und erste Hilfe bei Unfällen

 

1. Aufsicht im Sportunterricht

Die Aufsichtspflicht ist eine erzieherische und betreuende Aufgabe. Sie beeinflusst den Inhalt des Bildungs- und Erziehungsauftrages, wie auch der Bildungs- und Erziehungsauftrag den Inhalt der Aufsichtspflicht bestimmt. So soll die Lehrkraft z.B. im Sportunterricht nicht auf eine Sportart oder eine Übung verzichten, weil damit mehr Unfallgefahren verbunden sind als im normalen Unterricht. Allerdings wäre es ebenso falsch, wenn sie eine Sportart anbietet und eine Übung durchführen lässt, ohne dabei mögliche Gefahrensituationen außer Acht zu lassen und zu versäumen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Zur sorgfältigen Vorbereitung des Sportunterrichts gehört es, sich über die besonderen Gefahrenpunkte zu vergewissern und sie bei der Planung zu berücksichtigen.

Zum Seitenanfang

 

1.1. Grundsätze der Aufsichtspflicht

Die Grundlagen der Aufsichtspflicht sind festgelegt im § 12 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) und in der Verwaltungsvorschrift zum § 12 ASchO.

Jede Schülerin und jeder Schüler bedarf grundsätzlich einer Aufsicht. Die Schule hat während des Unterrichts und der Schulveranstaltung für minderjährige Schülerinnen und Schüler die uneingeschränkte alleinige Aufsichtspflicht. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern ergeben sich Unterschiede hinsichtlich der Intensität der Aufsicht. Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein der volljährigen und älteren Schülerinnen und Schüler lassen bei der Aufsichtsführung größere Freiräume zu. Gleichwohl sind auch hier alle nötigen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, um Schädigungen der Schülerinnen und Schüler oder Dritter zu vermeiden.

Verantwortlich für die Aufsicht in der Schule ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin. Ihnen obliegt die Organisation und Überwachung der Aufsicht. Die konkrete Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften der Schule und ist eine Dienstpflicht. Andere Personen, z.B. Eltern, ältere Schülerinnen und Schüler, schulfremde Personen, können als „geeignete Hilfskräfte‘ zur Aufsicht im Sportunterricht und in anderen Schulveranstaltungen nur zeitweise herangezogen werden. Dies bedeutet, dass Aufsichtsfunktionen nicht auf Dauer Hilfskräften übertragen werden dürfen. Die Lehrkraft kann sich durch den Einsatz von Hilfskräften entlasten, sie wird jedoch nicht von ihrer Verantwortung und von der Aufsichtspflicht befreit.Eine wirksame Entlastung setzt voraus, dass die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen im Einzelfall sachgemäß und ausreichend erscheint, dass die Lehrkraft die jeweilige Hilfsperson unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Fähigkeiten sorgfältig auswählt und anleitet und dass sie selbst jederzeit in der Lage ist, eine wirksame Oberaufsicht auszuüben. Diese Verpflichtung der Lehrkraft gilt auch für den Besuch schulfremder Sporteinrichtungen und für die Einbeziehung schulfremder Übungsleiter und Trainer. Bei längeren Aufsichtszeiträumen, z. B. Spielfest, Skikurs oder Arbeitsgemeinschaft, ist die nachweisliche Beauftragung durch die Schulleitung bzw. die Schulaufsichtsbehörde erforderlich.

Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Veranstaltungszeit einschließlich der Pausen und auf Unterrichtswege sowie auf die gesamte Sportstätte, also auch auf die Umkleideräume und Zugänge zur Sportstätte.

Die verantwortliche Lehrkraft muss alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, Vorkehrungen und Anordnungen in Form von Ge- bzw. Verboten treffen, die zur Vermeidung von Schäden notwendig sind. Dabei hat sie auch unvorhergesehene Ereignisse in ihre Überlegungen, Anordnungen und Maßnahmen einzubeziehen. Welche Maßnahmen in Frage kommen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, der besonderen Erfahrung als Lehrkraft, der Fachkompetenz, den jeweiligen Gegebenheiten und den möglichen Gefährdungen. Außerdem sind die Zahl, das Alter, das Verantwortungsbewusstsein und der Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie die eigenen Eingriffsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die Lehrkraft hat sich dafür über die für ihre dienstliche Tätigkeit geltenden Vorschriften zu informieren. Ein Abweichen von den in den speziellen Erlassen angeordneten Schutzvorkehrungen ist nur in ganz besonderen Ausnahmelagen vertretbar. Die Verantwortung dafür trägt die Lehrkraft im vollen Umfang, wenn sich nachher herausstellt, dass sie sich bei der Beurteilung der Gegebenheit geirrt hat.

Obwohl der Schulsportunterricht ein Bereich mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial ist, sollten den Schülerinnen und Schülern aber auch dort je nach ihrer Einsichtsfähigkeit sowie entsprechend ihrer geistigen und charakterlichen Reife eine gewisse Selbstständigkeit und Selbstverantwortung zugetraut und gewisse Freiräume eingeräumt werden. Ständige Gängeleien und übertriebene Aufsicht tragen erfahrungsgemäß weniger zur Sicherheit bei als die Erziehung zu einem selbstständigen, selbstverantwortlichen und sicherheitsbewussten Denken und Verhalten.

Zum Seitenanfang

 

1.2. Gestaltung der Aufsichtspflicht

Aus der Tatsache, dass sich im Schulsport Gefahren nicht schlechthin vermeiden lassen, erwächst der Lehrkraft die Pflicht, diese Gefahren so niedrig wie nach den Umständen möglich zu halten. Dabei muss sie sich unter Berücksichtigung aller Umstände an der Sicherheit der am ehesten gefährdeten Schülerinnen und Schüler orientieren. Die Aufsichtsführung muss kontinuierlich, aktiv und präventiv sein.

Kontinuierliche Aufsicht bedeutet grundsätzlich ununterbrochene Aufsicht, damit die Schülerinnen und Schüler sich jederzeit beaufsichtigt fühlen. Damit ist nicht gemeint, dass
die Lehrkraft jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler ständig im Auge behalten muss. Entscheidend ist, dass sich die Schülerinnen und Schüler durch die Anwesenheit der Lehrkraft beaufsichtigt wissen. So muss sich die Lehrkraft beim Stationsbetrieb oder bei Gruppenunterricht abwechselnd bei allen Gruppen aufhalten.
Eine derartig gelockerte Aufsichtsführung verbietet sich jedoch bei Sport- und Bewegungsangeboten, die mit besonderen Gefahren für Schülerinnen bzw. Schüler verbunden sind, wie z. B. Skifreizeiten und Trampolinspringen.

Ist die Sportlehrkraft aus zwingenden persönlichen Gründen, z.B. wegen Unwohlseins, oder ausnahmsweise aus dienstlichen Gründen gezwungen, die Sporthalle bzw. die Sportstätte zu verlassen, hat sie alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um für die Zeit ihrer Abwesenheit Gefahren für die Schülerinnen und Schüler oder durch die Schülerinnen und Schüler abzuwenden. Ob hierfür Ermahnungen ausreichen, ob ggf. die Bitte an eine andere Sportlehrkraft um Mitaufsicht erforderlich ist oder ob die Beauftragung einer geeigneten Schülerin bzw. eines geeigneten Schülers mit der Aufsicht in Betracht kommt, richtet sich nach der Lage des Einzelfalls. Wesentlich ist auch hier, dass sich die Schülerinnen und Schüler nicht völlig unbeaufsichtigt fühlen und stets mit der Rückkehr der Lehrkraft rechnen müssen.

Aktiv ist die Aufsichtsführung, wenn die Lehrkraft darauf achtet, dass ihre Warnungen und Weisungen auch eingehalten werden. Sie muss auch Vorsorge für den Fall treffen, dass ihre Ermahnungen nicht beachtet werden. Verbote muss sie durchsetzen.
Präventiv ist die Aufsicht, wenn sie umsichtig und vorausschauend wahrgenommen wird. Die Lehrkraft muss bedenken, dass durch Fehlverhalten der Schülerinnen und Schüler Gefahren entstehen können. Sie muss überlegen, wie sie diese Gefahren abwehren kann. Von einer gefährlichen Übung ist Abstand zu nehmen, wenn sich nicht ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen treffen lassen.

Zum Seitenanfang

 

1.3. Einzelaspekte

Die Sportlehrkraft muss, vor allem bei Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe 1, jede Übungsstätte als Erste betreten und als Letzte verlassen. Geräte und Übungsstätten hat sie vor Benutzung auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Nicht betriebssichere Geräte und Übungsstätten dürfen nicht benutzt werden und sind als nicht betriebssicher zu kennzeichnen.

Großgeräte müssen unmittelbar nach ihrer Benutzung in einem betriebssicheren Zustand abgestellt werden. Bei Böcken, Pferden, Barren und ähnlichen Sportgeräten ist darauf zu achten, dass sie auf ihre niedrigste Höhe gestellt werden. Wurfgeräte, insbesondere Kugeln, Speere und Wurfbälle, sind unter Verschluss zu halten und nur unter Aufsicht der Lehrkraft zu benutzen.

Bei Wurfdisziplinen in der Leichtathletik hat die Lehrkraft darauf zu achten, dass sich Werfende niemals gegenüberstehen. Auch ist ein Zurückwerfen der Geräte verboten. Die Anlaufbahnen müssen frei von Hindernissen sein. Querlaufen ist besonders gefährlich und muss daher sofort unterbunden werden. Gefährliche Wurfdisziplinen (z. B. Speerwerfen) dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht der Lehrkraft erfolgen.

Bei Ballspielen ist darauf zu achten, dass der Übungsraum und die Schülerzahl in einem angemessenen Verhältnis stehen, sodass die Schülerinnen und Schüler aus reichend Platz zum Üben und Spielen haben, dass zwischen den Übungs- und Spielräumen

Sicherheitszonen sind, dass die Tore in einem einwandfreien Zustand (keine vorstehenden Netzhalter, abgebrochene Torrahmen, Splitter usw.) und gegen Kippen gesichert sind. Spannvorrichtungen müssen rückschlagsicher sein; Spannleinen sind sichtbar zu machen. Die Lehrkraft hat außerdem darauf zu achten, dass während des Übungs- und Spielbetriebes die Türen und Geräteraumtore geschlossen sind.

Unterrichtswege dürfen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufen I und II ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Ge fahren zu erwarten sind. Dabei ist auf das Alter der Schülerinnen und Schüler und die gegebenen Verkehrssituationen abzustellen.

Mit den Schülerinnen und Schülern sind Verhaltensregeln und mögliche Besonderheiten zu besprechen, wie beispielsweise das Überqueren einer Straße an einer bestimmten Stelle. Allerdings obliegt der Schule die Aufsichtspflicht immer dann, wenn der Unterrichtsweg gemeinsam mit Schulbussen oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.
Bei Sportveranstaltungen in freiem Gelände ist dieses mit Rücksicht auf das Alter, das Leistungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler auf Geeignetheit und mögliche Gefahrenstellen zu überprüfen und auszuwerten. Lassen sich Gefahrenstellen nicht umgehen, müssen die Schülerinnen und Schüler in eindringlicher Form über Gebote (z. B. Einhaltung eines nötigen Abstandes) und Verbote belehrt werden. Ggf. ist in gefährlichen Situationen, z. B. beim Überqueren von Verkehrswegen beim Geländelauf, zusätzliche Aufsicht erforderlich.

Öffentlicher Verkehrsraum ist zu meiden. Ist dies unumgänglich, z.B. bei Radrennen, sind besondere Maßnahmen, z.B. Absicherung, erforderlich.

Es müssen zudem Vorkehrungen getroffen werden, die es erlauben, bei einem Unfall im Gelände oder auf der Strecke umgehend erste Hilfe zu leisten. Zudem sind, vor allem bei unübersichtlichem Gelände, Anlaufstellen einzurichten, die verhindern, dass sich Schülerinnen und Schüler verirren, wenn sie die Orientierung verlieren.

Zur Aufsichtspflicht gehört es auch, die Ausrüstung der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen, z. B. bei einem Radrennen die Räder auf Funktions- und Betriebssicherheit zu kontrollieren.

Zum Seitenanfang

 

2. Helfen und Sichern

Helfen und Sichern spielen zwar bei vielen Sportarten und Bewegungsangeboten des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Schulsports eine Rolle, jedoch haben sie beim Turnen eine herausragende Bedeutung für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler. Geeignete Helfergriffe und adäquate Sicherheitsstellungen sind überaus wirksame Möglichkeiten der Unfallverhütung. Deshalb beschränken sich die folgenden Ausführungen ausschließlich auf das Helfen und Sichern beim Turnen.

Helfen und Sichern gehören zu den Pflichten und Aufgaben einer Lehrkraft. Die Art und Weise des jeweiligen Helfergriffes oder der jeweiligen Sicherheitsstellung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Lehrkraft bleibt auch dann alleine verantwortlich, wenn sie Schülerinnen und Schüler für derartige Aufgaben hinzuzieht. Sie hat die Helfer bei der Hilfestellung zu überwachen. Fehler und Unaufmerksamkeit müssen sofort unterbunden werden. Zudem sind folgende Aspekte zu beachten, wenn Schülerinnen und Schüler zur Hilfe- und Sicherheitsstellung eingesetzt werden:

  • Die Schülerinnen und Schüler müssen motiviert sein, ihren Mitschülerinnen und Mitschülern bei den Turnübungen zu helfen bzw. Übungen zu sichern.
  • Die Schülerinnen und Schüler müssen körperlich zur Hilfestellung in der Lage sein. Sie sollten den übenden Mitschülerinnen und Mitschülern in Körpergröße, Gewicht und Kraft mindestens ebenbürtig sein. Die Lehrkraft wird im Einzelfall, z. B. bei übergewichtigen Schülern, nicht umhinkommen, unmittelbar bei der Hilfestellung selbst mitzuwirken.
  • Die Lehrkraft muss sich davon überzeugen, dass die zur Hilfestellung eingeteilten Schülerinnen und Schüler die nötige Einsicht haben, welche Folgen durch ihre Fehler eintreten können. Das bedeutet, die Helfer müssen verantwortungsbewusst und zuverlässig sein. Zudem müssen sie nicht nur die Helfergriffe beherrschen, sondern auch den Bewegungsablauf der zu turnenden Übung und mögliche Gefahrenstellen kennen.
  • Die helfenden und sichernden Schülerinnen und Schüler müssen in der Lage sein, den  Bewegungsablauf der Übung gut zu beobachten, den Bewegungslauf zu antizipieren und reaktionsschnell zu handeln.Nur einfache Helferleistungen sind von allen zu leisten, z.B. Helfen beim Balancieren oder Einsatz der Helfergriffe in Ruheposition. Komplexe Helferhandlungen, die einen hohen Kraftaufwand und den gezielten Griffansatz verlangen, sind nur von leistungsstarken, erfahrenen Schülerinnen und Schülern oder von der Lehrperson selbst zu leisten, z. B. bei Stützsprüngen, beim Handstandüberschlag vom Kasten oder am Boden. Dies gilt insbesondere auch für das Sichern. Denn Sichern entwickelt sich aus dem Helfen und nur ein erfahrener Helfer kann richtig sichern.

 

Folgende Grundregeln sind beim Helfen und Sichern zu beachten:

  • Eindeutige Situationen schaffen!
    Bei der Einführung oder Anwendung von Helfergriffen ist darauf zu achten, dass Helfer und Turnende eindeutige Situationen herstellen, z .B. Verständigung über das Übungsteil.
  • Voraussetzungen beachten!
    Als Orientierungsmerkmale für Gruppen- oder Paarbildung dienen insbesondere Körpergröße und Körpergewicht sowie die Kenntnisse über den Bewegungsablauf.
  • Den Helfergriff so nah wie möglich an der Hauptmasse (Rumpf) des Körpers an setzen!
    Geeignete Ansatzpunkte für das nahe Greifen an der Hauptmasse des Körpers sind der Oberarm im Bereich der Achselhöhlen oder in Schrittnähe am Ansatz des Oberschenkels.
  • Niemals darf sich ein Gelenk zwischen zwei Ansatzpunkten der Helfergriffe befinden oder der Griff auf einem Gelenk angesetzt werden!
  • Der Helfer muss so lange helfen, bis die Übung sicher abgeschlossen ist!
    Der Helfer muss den Turnenden so lange unterstützen, bis dieser sich in einer ruhenden Position befindet.

Zum Seitenanfang

 

Literatur zum Thema "Helfen & Sichern":

Becker, Wolfgang/Bockhorst, Rüdiger/Haberstroh, Klaus: Hilfen zum Helfen, Helfergriffe für das Turnen in der Schule. Gesundheitsschutz in Schule und Beruf. Heft 7.
Hrsg.: Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. 4. Aufl. Münster:
2000.

Landesinstitut für Schule und Weiterbildung/Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (Hrsg.): Mehr Sicherheit im Schulsport — Sportbereich Turnen.
5. Aufl. Soest: 2000.

Zum Seitenanfang

 

3. Sofortmaßnahmen und erste Hilfe bei Unfällen

Bei Unfällen im Schulsport ist die Lehrkraft zur ersten Hilfe verpflichtet und trägt die alleinige und entscheidende Verantwortung. Ihr kompetentes Verhalten und Handeln können wesentlich die Verletzungsdauer und -schwere beeinflussen. Daher ist die regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse und Fertigkeiten für Erste-Hilfe-Maßnahmen sinnvoll.

Die Lehrkraft kann zwar keine Diagnose im medizinischen Sinne stellen. Sie sollte aber in der Lage sein zu beurteilen, ob es sich nur um eine Bagatellverletzung oder um eine ernsthafte Verletzung handelt, ob Gefahren bestehen und welche erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sind. Bei der Einschätzung einer Verletzung helfen Kenntnisse über den Unfallhergang (Was ist passiert?), das Erscheinungsbild (Was ist erkennbar? Was muss vermutet werden?) und die Befindlichkeit der verletzten Person (Wie ist ihr Zustand? Verändert sich ihr Zustand?).

Bei einem Unfall ist Folgendes zu beachten:

  • Bei schweren Verletzungen oder bei unklaren Verletzungsbildern sollte auf jeden Fall immer ein Arzt hinzugezogen werden.
  • Die Wahl des Transportmittels zum Arzt bzw. zum Krankenhaus richtet sich nach der Schwere der Verletzung:
    - Bei leichten Verletzungen kann der Transport zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, oder mit einem Taxi erfolgen.
    - Bei schweren Verletzungen bzw. Verdacht auf eine schwere Verletzung muss ein Rettungsfahrzeug angefordert werden.
  • Beim Transport zum Arzt oder Krankenhaus besteht Aufsichtspflicht der Schule; es ist grundsätzlich eine Begleitperson erforderlich. Dabei können Lehrkräfte, Schulpersonal, geeignete Mitschülerinnen und Mitschüler oder Erziehungsberechtigte einbezogen werden.
  • Die Versorgung der verletzten Schülerin bzw. des verletzten Schülers hat Vorrang. Gegebenenfalls müssen geeignete Schülerinnen und Schüler mit der Aufsichtspflicht beauftragt oder Lehrerinnen und Lehrer im Nachbartrakt der Sporthalle um Mitaufsicht gebeten werden.
  • Die Schulleitung ist bei jedem Unfall, bei dem ärztliche Behandlung erforderlich ist, unverzüglich zu verständigen. Ebenfalls müssen die Erziehungsberechtigten informiert werden.
  • Bei allen Unfällen, bei denen ärztliche Hilfe notwendig ist, muss umgehend eine Unfallanzeige (Formblatt) erfolgen. Alle anderen Unfälle, bei denen erste Hilfe geleistet wird, sollten wegen möglicher Spätfolgen in einem Verbandbuch vermerkt werden, das bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung bezogen werden kann.

Das Verhalten in einer Unfallsituation ist mit den Schülerinnen und Schülern einzuüben und regelmäßig zu wiederholen. Wichtig ist, dass klare Verhaltensanweisungen abgesprochen und Aufgaben zugeteilt werden, um bei Eintreten eines Unfalls der verletzten Schülerin bzw. dem verletzten Schüler wirksam helfen zu können und der Aufsichtspflicht zu genügen.

Die sachlichen Voraussetzungen für eine wirksame erste Hilfe müssen vom Schulträger zur Verfügung gestellt werden:
In jeder Sporthalle und auf jedem Sportplatz muss ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein. Er kann mit dem Umkleideraum für die Sportlehrkraft gekoppelt sein. Sinnvoll ist die Ausstattung mit einem Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser sowie mit einem Kühlschrank zur Aufbewahrung von Eis. Erforderlich ist die Ausstattung des Raumes mit einer Krankentrage und einer Liege sowie einem kleinen Verbandkasten (DIN 13157).

Darüber hinaus ist in jeder Sporthalle eine Notrufeinrichtung erforderlich. Konkret bedeutet dies, dass ein amtsberechtigter Fernmeldeanschluss oder eine Haustelefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle vorhanden sein muss. Diese muss ständig besetzt sein, wenn schulische Veranstaltungen stattfinden. In unmittelbarer Nähe der Notrufeinrichtung sollte eine Liste mit den Telefonnummern des in Betracht kommenden Arztes und der Rettungsleitstelle angebracht sein. Auch auf Sportplätzen ist zu gewährleisten, dass jederzeit unverzüglich ein Arzt herbeigerufen oder ein Rettungswagen angefordert werden kann.


Literatur zum Thema "Sofortmaßnahmen und erste Hilfe bei Unfällen":

Landesinstitut für Schule und Weiterbildung/Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (Hrsg.): Was tun, wenn ... Maßnahmen bei Unfällen im Schulsport. 2. Aufl. Münster: 1999.