Sicherheits- und Gesundheitsförderung
Teil A (Sicherheitsförderung in der Schule)
Sicherheitsmaßnahmen für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports
RdEr. des Kultusministeriums v. 29. 3. 1993 (GABI. NW. 1. S. 115)
Sicherheitsvorschriften für
das Schwimmen im Rahmen des Schulsports
1 Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte
2 Organisation des Schwimmunterrichts
2.1 Grundsätze
2.2 Lerngruppengröße
2.3 Aufsichtsführung
2.4 Beteiligung weiterer Personen an der Gestaltung des Schwimmunterrichts
3 Besondere Regelungen
3.1 Rettungsschwimmen, Wasserballspielen, Sporttauchen, Kunstschwimmen, Wasserspringen, Startsprünge
3.2 Schwimmen in Freiwilligen Schulsportgemeinschaften
3.3 Schwimmen und Baden bei sonstigen Gelegenheiten
3.4 Weitere Anwendungsbereiche
Schwimmen ist ein wesentlicher Bestandteil des Schulsports. In Zusammenarbeit mit den Schulträgern sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Schwimmens im Sportunterricht und im außerunterrichtlichen Schulsport entsprechend den schulformübergreifenden Rahmenvorgaben für den Schulsport und den Lehrplänen Sport für die verschiedenen Schulformen innerhalb der örtlichen Gegebenheiten und unter den gegebenen personellen Voraussetzungen zu ermöglichen. Bei der Durchführung des Schwimmens im Rahmen des Schulsports sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
1. Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte
Mit der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie mit der Erteilung von Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte beauftragt werden, die
- entweder im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) sind oder
- das Deutsche Schwimmabzeichen (Bronze) besitzen und zugleich rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses sind.
- Rettungsfähig im Sinne dieses Erlasses ist, wer
- von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden (aus 2 bis 3 m Wassertiefe) heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen,
- Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen,
- einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca. 15 m weit schleppen und an Land bringen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen kann.
Diese Rettungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen sowie für das Erteilen von Schwimmunterricht in allen Schwimmbecken.
Ausnahmen im Hinblick auf die Rettungsfähigkeit der Lehrkräfte bestehen bei der Benutzung von Schwimmstätten, in denen nur ein Lehrschwimmbecken mit einer maximalen Wassertiefe von 1,35 m vorhanden ist bzw. ein entsprechendes Lehrschwimmbecken sich in einem abgeschlossenen Raum oder Gebäudeteil befindet. Voraussetzung für die Leitung von Schwimmgruppen in solchen separaten Lehrschwimmbecken ist, dass die Lehrkräfte im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens (Bronze) sind und dass sie
- einen etwa 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen,
- ca. 10 m weit tauchen und
- lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen können.
Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet sicherzustellen, dass sie die vorgenannten Anforderungen unter den jeweiligen Bedingungen der Schwimmstätte erfüllen, in der sie Aufsicht über Schülerinnen und Schüler führen bzw. Schwimmunterricht erteilen.
Die Rettungsfähigkeit muss durch eine Bescheinigung der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Institution der Lehrerausbildung oder -fortbildung nachgewiesen werden. Es ist erforderlich, dass sich die Lehrkräfte dafür fortbilden und entsprechende Angebote nutzen. Soweit solche Fortbildungsveranstaltungen von weiteren Trägern angeboten werden, liegt die Teilnahme in der Regel im dienstlichen Interesse.
2 Organisation des Schwimmunterrichts
2.1. Grundsätze
Als Voraussetzung für den Schwimmunterricht in Hallen- und Freibädern muss gewährleistet sein, dass in dem der Schule zugeteilten Becken oder Beckenteil nicht gleichzeitig öffentlicher Badebetrieb stattfindet. Werden mehrere Lerngruppen in einem Schwimmbecken unterrichtet, sollte der Unterricht in der Regel in abgegrenzten Bereichen durchgeführt werden.
Jeweils vor Beginn einer Unterrichtseinheit im Schwimmen muss sich die Lehrkraft über die Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen und über die Badeordnung der jeweiligen Schwimmstätte unterrichten; die Schülerinnen und Schüler sind über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen (dazu gehört auch die Vermittlung der Baderegeln) zu belehren.
Lehrkräfte und weitere Aufsicht führende Personen müssen während des Schwimmunterrichts Schwimm- oder Sportbekleidung tragen.
Die Vollzähligkeit der Lerngruppe ist jeweils
- vor dem Betreten der Schwimmstätte,
- unmittelbar nach dem Verlassen des Schwimmbeckens (in der Regel vor dem Umkleiden) und
- vor dem Verlassen der Schwimmstätte
zu überprüfen.
2.2 Lerngruppengröße
Die Festlegung der Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben für die Klassen- bzw. Kursgröße (vgl. VO zu § 5 SchFG - BASS 11 - 11 Nr. 1) und unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Lerngruppe sowie der organisatorischen und räumlichen Bedingungen für den Schwimmunterricht.
Die Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht soll in der Regel den Klassen- bzw. Kursgrößen gemäß den für die einzelnen Schulstufen und Schulformen geltenden Vorgaben entsprechen.
Wenn der Unterricht mit Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmern nur unter erschwerten Bedingungen (z.B. Abgleitgefahr aufgrund eines deutlichen Knicks des Beckenbodens am Übergang vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerteil, gleichzeitiger Unterricht mehrerer Lerngruppen) durchgeführt werden kann, so ist die Lerngruppengröße in der Regel auf 15 Schülerinnen bzw. Schüler pro Lehrkraft zu begrenzen.
Sofern spezielle pädagogische Maßnahmen nicht auf eine gemeinsame Arbeit abgestellt sind (z. B. Anleitung zur Hilfestellung), sollen Schwimmerinnen bzw. Schwimmer und Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmer in getrennten Lerngruppen unterrichtet werden. Dies kann erforderlichenfalls (zur Herstellung einer vertretbaren Lerngruppengröße) auch klassen- und jahrgangsübergreifend erfolgen.
Schülerinnen und Schüler gelten als Schwimmerinnen oder Schwimmer, wenn sie ohne Unterbrechung 25 m schwimmen, vom Beckenrand ins Wasser springen und einen Gegenstand mit den Händen aus schultertiefem Wasser holen können.
In Lerngruppen der Sonderschulen und bei gemeinsamem Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen ist die Lerngruppengröße nach den besonderen pädagogischen Erfordernissen festzulegen.
Die Entscheidung über die Lerngruppengröße beim Schwimmunterricht trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit den beteiligten Lehrkräften.
2.3 Aufsichtsführung
Grundsätzlich gilt auch im Schwimmunterricht wie im sonstigen Sportunterricht die verantwortliche Zuständigkeit einer Lehrkraft je Lerngruppe (vgl. auch § 12 ASchO - BASS 12-01 Nr.2-und VV zu § l2 ASchO-BASS 12-08 Nr. 1).
Badeaufsichtspersonal kann, wenn es den öffentlichen Badebetrieb beaufsichtigt, nicht gleichzeitig an der Aufsichtsführung im schulischen Schwimmunterricht beteiligt werden.
Die Anwesenheit weiterer Personen entbindet die Lehrkraft jedoch nicht von ihrer Aufsichtspflicht.
Die Lehrkraft muss ihren Platz so wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler sehen kann. Sie soll sich nicht gleichzeitig mit Schülerinnen und Schülern im Wasser aufhalten, sofern dies nicht in besonderen Fällen aus pädagogischen bzw. methodischen Gründen erforderlich ist.
Wird eine Lerngruppe mit Schwimmerinnen bzw. Schwimmern und Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmern von nur einer Lehrkraft beaufsichtigt, so ist sie im Lehrschwimmbecken oder im Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens zu unterrichten.
Nichtschwimmerinnen bzw. Nichtschwimmer dürfen sich im Lehrschwimmbecken oder nur im Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens aufhalten, in dem sie ungefährdet in höchstens brusttiefem Wasser stehen können und das deutlich vom Schwimmerteil abgegrenzt ist. Ein ausreichender Abstand vom Begrenzungsseil zum Schwimmerbereich ist einzuhalten.
Einzelbeaufsichtigung ist erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler lernen sollen, im tiefen Wasser frei zu schwimmen, und beim Strecken- und Tieftauchen.
2.4 Beteiligung weiterer Personen an der Gestaltung des Schwimmunterrichts
Weitere Personen (z. B. Eltern oder geeignete Schülerinnen bzw. Schüler), die rettungsfähig bzw. im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) oder des Grundscheins der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft sind, können an der Gestaltung des Schwimmunterrichts beteiligt werden.
3 Besondere Regelungen
3.1. Rettungsschwimmen, wasserballspielen, Sporttauchen, Kunstschwimmen, Wasserspringen, Startsprünge
Nach den Rahmenvorgaben und Lehrplänen für den Schulsport umfasst der Bereich "Bewegen im Wasser - Schwimmen" neben der Vermittlung der vier Schwimmsportarten auch das Retten, das Spielen im Wasser, insbesondere das Spielen mit dem Ball, das Sporttauchen - hierzu gehört auch das Flossenschwimmen mit Maske und Schnorchel -, das Kunstschwimmen und das Wasserspringen. Die Schwimmunterricht erteilenden Lehrkräfte müssen sicherstellen, dass sie über entsprechende fachliche Voraussetzungen verfügen.
Lehrkräfte, die mit Schülerinnen und Schülern im Sportunterricht bzw. im außerunterrichtlichen Schulsport Sporttauchen mit Presslufttauchgerät betreiben, müssen im Besitz der Übungsleiter-F-Lizenz des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. oder einer entsprechenden fachlichen Qualifikation sein. Das Betreiben des Sporttauchens mit Presslufttauchgerät in Freigewässern ist im Schulsport nicht zulässig. Schülerinnen und Schüler, die im Schulsport Sporttauchen mit Presslufttauchgerät betreiben, müssen im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens (Silber) sein.
Wasserspringen ist nur dort zulässig, wo die Wasserfläche von der dafür zuständigen Badeverwaltung für diesen Zweck freigegeben ist. Beim Wasserspringen ist u. a. darauf zu achten, dass die jeweilige Absprungfläche erst betreten werden darf, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist. Startsprünge sowie tiefe Wenden (Rollwenden) sind nur im schwimmtiefen Wasser (ab 1,80 m) zulässig.
3.2 Schwimmen in Freiwilligen Schulsportgemeinschaften
Mit der Leitung von Freiwilligen Schulsportgemeinschaften im Schwimmen beauftragte Personen, die nicht Lehrkräfte sind, müssen im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) oder des Grundscheins der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft sein.
3.3 Schwimmen und Baden bei sonstigen Gelegenheiten
Schwimmen und Baden ist mit Schülerinnen und Schülern bei sonstigen Gelegenheiten (z.B. bei Schulwanderungen und Schulfahrten) in der Regel nur im Rahmen eines öffentlichen, beaufsichtigten Badebetriebes zulässig.
Wird im Einzelfall ein öffentlicher, aber nicht beaufsichtigter Badeplatz benutzt, müssen alle Schülerinnen und Schüler im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens (Bronze) sein. Die aufsichtführende Lehrkraft muss das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (Silber) oder das Leistungsabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft besitzen und die Bedingungen des Badeplatzes kennen.
3.4 Weitere Anwendungsbereiche
Lehrkräfte, die mit Schülerinnen und Schülern im Schulsport Kanu, Rudern, Segeln oder Segelsurfen betreiben, müssen über die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen verfügen. Sie müssen darüber hinaus entweder im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Silber) bzw. des Leistungsabzeichens der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft sein oder das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen (Bronze) bzw. den Grundschein der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft besitzen und zusätzlich eine sportartspezifische Rettungsfähigkeit nachweisen. Dies gilt auch für sonstige Personen, die mit der Leitung von Freiwilligen Schulsportgemeinschaften in den o. g. Boots- bzw. Wassersportarten beauftragt sind. Die Bescheinigung der sportartspezifischen Rettungsfähigkeit erfolgt durch die jeweiligen Boots- bzw. Wassersportverbände oder die Einrichtungen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung.
Das Betreiben von Wasserski im Schulsport ist nur an Wasserski-Seilbahnanlagen unter Anleitung des dort tätigen und für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler verantwortlichen Fachpersonals zulässig. Das Fachpersonal muss im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Silber) oder des Leistungsabzeichens der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft sein. Die für die Aufsichtsführung verantwortlichen Lehrkräfte müssen im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens (Bronze) oder des Grundscheins der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft sein.
Schülerinnen und Schüler, die im Schulsport die o.g. Boots- bzw. Wassersportarten betreiben, müssen im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens (Bronze) sein. Beim Betreiben von Wasserski, Segeln und Segelsurfen muss eine geeignete Rettungsweste bzw. Schwimmhilfe getragen werden. Auch beim Betreiben von Rudersport muss im Anfängerstadium auf Fließgewässern bei Schiffsverkehr eine geeignete Rettungsweste bzw. Schwimmhilfe getragen werden. Beim Kanusport muss im Anfängerstadium - auch auf Zahmwasser - eine geeignete Rettungsweste bzw. Schwimmhilfe getragen werden; auf Wildwasser ist das Tragen von Rettungsweste bzw. Schwimmhilfe und Kopfschutz Pflicht.




