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Implementationsmaterialien Schulstufen 5-10
Unterrichtsvorhaben
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Definition
Was bestimmt ein Unterrichtsvorhaben?
Planung eines Unterrichtsvorhabens
Ausgangspunkt: Inhaltsbereich
Ausgangspunkt: Lerngruppe
Ausgangspunkt: Pädagogische Perspektive
Beispiel einer zeitlichen Anordnung von UV
Obligatorik und Freiraum
Definition
Durch Unterrichtsvorhaben werden die Inhaltsbereiche erschlossen. Unterrichtsvorhaben sind thematisch akzentuierte, zielorientierte Einheiten. Sie ergeben sich aus der Verknüpfung von Inhalten und Pädagogischen Perspektiven.
Unterrichtsvorhaben sichern in ihrer Auswahl und planvollen Abfolge die Kontinuität im Lern- und Erziehungsprozess. Der Begriff „Unterrichtsvorhaben“ kennzeichnet den Planungscharakter von Unterricht.

Was bestimmt ein Unterrichtsvorhaben?
Durch Unterrichtsvorhaben werden die Inhaltsbereiche erschlossen (siehe Baustein 4). Unterrichtsvorhaben sind thematisch akzentuierte, zielorientierte Einheiten. Sie ergeben sich aus der Verknüpfung von Inhalten und Pädagogischen Perspektiven. Unterrichtsvorhaben sichern in ihrer Auswahl und planvollen Abfolge die Kontinuität im Lern- und Erziehungsprozess. Der Begriff "Unterrichtsvorhaben" kennzeichnet den Planungscharakter von Unterricht.

Wie kann ein Unterrichtsvorhaben geplant werden?
Für die Planung von Unterrichtsvorhaben sind drei Planungsaspekte wesentlich: die Pädagogischen Perspektiven, die Inhaltsbereiche und die jeweilige Lerngruppe. Es gibt keinen Planungsaspekt, der grundsätzlich Vorrang gegenüber den anderen besitzt.
In der Folie 5.2 wird dieser Zusammenhang zwischen Unterrichtsvorhaben einerseits und Pädagogischen Perspektiven, Inhaltsbereichen und Lerngruppen andererseits dargestellt. Durch den Kreis soll in diesem Schaubild verdeutlicht werden, dass immer drei Aspekte (Pädagogische Perspektiven, Inhaltsbereiche, Lerngruppe) für die Planung von Unterrichtsvorhaben wesentlich sind. Im Planungsprozess selbst wird die Lehrkraft jeweils neu überlegen müssen, welcher Aspekt Ausgangspunkt für das Unterrichtsvorhaben sein könnte. Das wird in den nachfolgenden Schaubildern beispielhaft verdeutlicht.
Die Farben der drei Aspekte wiederholen sich im Quader "Unterrichtsvorhaben", um zu verdeutlichen, dass die drei Aspekte stets unterrichtliche Konsequenzen haben. Der um diesen Quader gelegte dreidimensionale Rahmen symbolisiert die Bedeutung einer gründlich überlegten und passend gewählten Unterrichtsgestaltung. Diese wiederum folgt dem Primat eines erziehenden Sportunterrichts.
Der untere Quader gibt die Ziele von Unterrichtsvorhaben wieder, nämlich den Zuwachs an Kompetenzen und die Sicherung des Gelernten. Es geht dabei nicht einseitig um sachbezogene, sondern gleichermaßen auch um personale und soziale Aspekte (s. Baustein 9). Die für diesen Quader benutzte Farbdarstellung zeigt die Bedeutung der Inhaltsbereiche und ihre enge Verbindung zu den Pädagogischen Perspektiven.
In der Folie 5.3 wird noch einmal im Detail verdeutlicht, wie die Planung von Unterrichtsvorhaben ablaufen kann, wenn jeweils ein anderer Planungsaspekt (Pädagogische Perspektive, Inhaltsbereich, Lerngruppe) als Ausgangspunkt gewählt wird. Dabei können auch mehrere Pädagogische Perspektiven oder Inhaltsbereiche in den Blick genommen werden. Bei der in den Rahmenvorgaben gewählten Systematisierung sind Überschneidungen unvermeidlich.

Vom Inhaltsbereich ausgehend
Der schuleigene Lehrplan sieht für die Klasse 6 den Inhaltsbereich "Bewegen im Wasser - Schwimmen" vor. Das erste Unterrichtsvorhaben wird sich deshalb schwerpunktmäßig mit dem sicheren Schwimmen und dem Entwickeln des richtigen Wassergefühls zu beschäftigen haben. Hierzu kann die Pädagogische Perspektive "Wahrnehmungsfähigkeit verbessern, Bewegungserfahrungen erweitern" in enger Verbindung stehen. Da Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe zwar das Brustschwimmen über eine kürzere Distanz beherrschen, sonst aber wenig Erfahrungen und Sicherheit im Schwimmen besitzen, wird ein Unterrichtsvorhaben unter dem Thema "Über die Verbesserung des Bewegungsgefühls Sicherheit im Wasser gewinnen" geplant.
Von der Lerngruppe ausgehend
In der Lerngruppe bestehen große Schwierigkeiten, zum gemeinsamen Spiel zu gelangen. Unzufriedenheit besteht sowohl bei den Leistungsstärkeren wie auch bei den Leistungsschwächeren. Offensichtlich bestehen Defizite bezüglich ihrer Fähigkeiten, über Verständigungsprozesse und Kooperation zu einem gelungenen Spiel zu kommen. Da bei allen Schülerinnen und Schülern großes Interesse besteht, ein Mannschaftsspiel miteinander zu spielen, wird ein Unterrichtsvorhaben mit dem Thema "Wir entwickeln unsere Regeln für ein gemeinsames Torschussspiel" in Verbindung mit der Pädagogischen Perspektive "Kooperieren, wettkämpfen und sich verständigen" geplant.
Von der Pädagogischen Perspektive ausgehend
Die Pädagogische Perspektive "Etwas wagen und verantworten" soll für Schülerinnen und Schülern einer Klasse 9 pädagogisch wirksam werden. Da der Unterricht in der Halle stattfinden soll, bietet sich für die Umsetzung z. B. der Inhaltsbereich 5 "Bewegen an Geräten - Turnen" an. Da die Schülerinnen und Schüler sehr unterschiedliche Vorerfahrungen im Turnen haben, werden Möglichkeiten gesucht, auf unterschiedlichen Leistungsniveaus zu ähnlichen Ergebnissen zu kommen. Es wird ein Unterrichtsvorhaben mit dem Thema "Im Partnerturnen das Wagnis suchen und kompetent bewältigen" geplant.
In der Folie wird die flexible Anordnung von Unterrichtsvorhaben veranschaulicht. Nach dem Lehrplan umfassen längere Unterrichtsvorhaben etwa 10 Unterrichtsstunden und kürzere etwa 5 Unterrichtsstunden. Diese Richtwerte bieten für die Unterrichtsplanung eine Orientierung, nicht aber eine Bindung. Außerdem ist es nicht zwingend, alle Unterrichtsvorhaben nacheinander abzuhandeln. Es ist vielmehr anzunehmen, dass eine parallele Durchführung von Unterrichtsvorhaben gelegentlich notwendig ist, um einseitige Beanspruchungen der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden bzw. um Abwechslung in den Unterricht zu bringen.
Beispiel für eine Halbjahresplanung in Klasse 7:
Jeweils im Block:1. "Wir entwickeln Laufspiele, laufen über Hindernisse und verbessern dabei unsere Geschicklichkeit"
2. "Wir spielen Wurfspiele und lernen taktisches Verhalten"
Parallel:
3. "Wir springen mit dem Seil, gestalten eine Partnerkür und führen sie vor"
4. "Wir wagen und verantworten Sprünge und Kunststücke an unterschiedlichen Geräten"
Mit abnehmenden bzw. zunehmenden Stundenanteilen:
5. "Wir lernen uns richtig aufzuwärmen"
6. "Wir bereiten uns auf ein Streetballturnier unserer Jahrgangsstufe vor"
Ineinander geschachtelt:
7. "Wir lernen unsere Ausdauer zu trainieren"
8. "Wir lernen in Zusammenarbeit mit dem Fach Biologie unsere Körpersignale für Belastungen kennen und verstehen"

Worin bestehen die verbindlichen Vorgaben?
Worin besteht der Freiraum?
Der neue Lehrplan zeichnet sich aufgrund seines offenen Charakters durch ein besonderes Maß an Freiräumen aus. Selbst die obligatorischen Vorgaben sind weitgehend offen gehalten. Insofern verlangt die Umsetzung dieses Lehrplans - weit mehr als bislang -, Absprachen in der Fachkonferenz vorzunehmen (siehe Baustein 8).
Die verbindlichen Vorgaben des Lehrplans und die Freiräume lassen sich auf drei verschiedenen Ebenen beschreiben, auf einer pädagogischen, einer zeitlichen und einer inhaltlichen. Die Obligatorik und der Freiraum auf diesen drei Ebenen stehen miteinander in Beziehung, bedingen einander zum Teil.
Die pädagogische Ebene
Die Pädagogischen Perspektiven, die für eine mehrperspektivische Durchdringung der Inhaltsbereiche sorgen, sind das Herzstück des Lehrplans. Es ist daher unabdingbar, dass sie in besonderer Weise Berücksichtigung finden bei der Auswahl von Unterrichtsvorhaben, in deren Planung und auch in der Gestaltung von Unterricht. Die gleichrangige Berücksichtigung der Pädagogischen Perspektiven ist in den Lehrplänen verbindlich vorgeschrieben (siehe Baustein 3) und damit obligatorisch. Die Pädagogischen Perspektiven bestimmen auch den Unterricht im Freiraum. Es ist die pädagogische Freiheit der einzelnen Lehrkraft zu bestimmen, welche Perspektiven mit welchen Inhalten in welchen Unterrichtsvorhaben akzentuiert werden sollen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass bestimmte Perspektiven mit bestimmten Inhalten enger verknüpft sind als mit anderen.
Der pädagogischen Leitidee des Lehrplans entsprechend sind auch die Prinzipien eines erziehenden Sportunterrichts (siehe Baustein 3) sowie die Grundsätze der Unterrichtsgestaltung (siehe Baustein 6) als pädagogischer Auftrag zu sehen und daher verbindlich. Ihre Umsetzung in der konkreten Unterrichtssituation liegt in der Verantwortung der einzelnen Lehrkraft.
Die Zeitebene
Das Verhältnis von Obligatorik und Freiraum beträgt grundsätzlich 60% zu 40% der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit.
Die für die Obligatorik zur Verfügung stehende Unterrichtszeit ist für Unterrichtsvorhaben aus den Inhaltsbereichen zu nutzen. Das Ziel ist dabei, die im Lehrplan vorgegebenen sachlichen Mindestanforderungen zu erreichen. Wenn die in der Obligatorik zur Verfügung stehende Zeit dafür nicht ausreicht, so liegt es in der Verantwortung der Lehrkraft, in Absprache mit der Fachkonferenz ergänzende Unterrichtsvorhaben im Freiraum durchzuführen.
Der Freiraum ist sowohl von der Lehrkraft als auch von der Fachkonferenz Sport auszugestalten (siehe Baustein 8). Der Freiraum kann genutzt werden, um eine pädagogische und inhaltliche Schwerpunktsetzung vorzunehmen. Er kann auch einen Beitrag zum Schulprofil leisten.
Als Beispiele sind zu nennen:
- neue Entwicklungen und Trends aus dem außerschulischen Sport im Unterricht aufgreifen
- Bewährtes oder auch im lokalen Sport besonders Verankertes verstärkt aufgreifen
- einzelne Schülergruppen, z. B. Heranwachsende mit besonderen Schwächen oder besonders Begabte gezielt fördern
- fächerübergreifendes Arbeiten und Projekte ermöglichen
- besondere pädagogische Probleme einer Lerngruppe gezielt aufgreifen und in ausgewählten Unterrichtsvorhaben thematisieren
- regionale Bewegungsangebote (z. B. Eisbahn, Kletterhalle oder Kletterfelsen, Squashanlage etc.) aufgreifen und in ergänzenden Unterrichtsvorhaben nutzen
- außerschulische Partner einbeziehen (z. B. Sportvereine, Krankenkassen, Einrichtungen der Jugendhilfe, öffentliche soziale Einrichtungen etc.).
Die Inhaltsebene
In allen Inhaltsbereichen wird jeweils eine sachbezogene Obligatorik ausgewiesen. Sie beschreibt im Wesentlichen grundlegende Kompetenzen, die am Ende der Sekundarstufe I von allen Schülerinnen und Schülern erreicht werden sollen. Mit welchen konkreten Inhalten und welchen Unterrichtsvorhaben dies geschehen soll, ist vom Lehrplan in der Regel nicht vorgegeben. Die Auswahl von konkreten Inhalten und Unterrichtsvorhaben gehört damit nach Absprache mit der Fachkonferenz weitgehend in die Verantwortung der Lehrkraft.
Die angegebene Dauer der Unterrichtsvorhaben ist ein zeitlicher Orientierungsrahmen, der in pädagogischer Verantwortung flexibel zu handhaben ist.
In den Inhaltsbereichen 1 bis 9 ist jeweils eine Mindestanzahl von Unterrichtsvorhaben vorgegeben. Diese Vorgabe soll die Vielfalt sichern und Einseitigkeit verhindern. Die Anzahl der durchzuführenden Unterrichtsvorhaben einschließlich ihres zeitlichen Rahmens ist obligatorisch.





