Schulsportpraxis

Qualitätsentwicklung in der gymnasialen Oberstufe

Erprobungsrahmen für Sport als 4. Fach der Abiturprüfung
(zweite Erprobungsphase) 2005

Mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde kann Sport auf Antrag an ausgewählten Schulen als viertes Fach der Abiturprüfung erprobt werden (§ 7 Abs. 3 APO-GOSt). Diese Erprobung geht nach ersten Erkenntnissen aus den Abiturprüfungen der Jahre 2002 bis 2004, die an 24 Schulen gewonnen wurden, mit Beginn des Schuljahres 2005/06 in eine zweite 3-jährige Phase über, in der die Erprobung für weitere Schulen geöffnet wird. Voraussetzung für die Teilnahme an der zweiten Erprobungsphase ist ein Antrag an die Fachaufsicht, über das Schuljahr 2004/05 hinaus weiter an der Erprobung teilzunehmen bzw. zu diesem Zeitpunkt mit der Jahrgangsstufe 11 neu in das Erprobungsvorhaben einzusteigen.

1. Ziel der Erprobung

Die Erprobung sollte vorrangig folgende Fragen klären:
1. Wie ist der Sportunterricht inhaltlich und methodisch zu gestalten, damit er – unter Wahrung der Besonderheiten des Faches – einen gleichwertigen Beitrag zu den Aufgaben der gymnasialen Oberstufe leistet?
2. Wie können Prüfungen gestaltet werden, so dass die Gleichheit der Prüfungsanforderungen mit denen der anderen Fächer gewährleistet ist?
3. Welche Organisationsformen sind für Sport als 4. Fach der Abiturprüfung geeignet?
4. Wie können die Erfahrungen des Erprobungsvorhabens für die Qualitätsentwicklung des Sportunterrichts in der gymnasialen Oberstufe genutzt werden?

2. Inhaltliche Grundlagen

2.1 Aussagen des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe

Die inhaltlichen Grundlagen der Erprobung ergeben sich aus dem Lehrplan Sport für die gymnasiale Oberstufe. Sie sind dort in drei grundlegenden Bereichen des Faches umschrieben:
Bereich I: Bewegungsfelder und Sportbereiche
Bereich II: Fachliche Kenntnisse
Bereich III: Methoden und Formen selbständigen Arbeitens
Alle drei Bereiche strukturieren den Unterricht gleichermaßen.
Für den Bereich I gilt: Mindestens zwei der Bewegungsfelder und Sportbereiche sind zu berücksichtigen. Diese Bewegungsfelder und Sportbereiche sind für das Kursprofil mitbestimmend und kennzeichnen den Unterricht grundlegend. Aus den weiteren Inhaltsbereichen des Faches Sport sollen zusätzliche Inhalte situativ und zeitlich begrenzt eingebracht werden.
Die Bereiche II und III müssen in möglichst enger Anlehnung an die profilbildenden Inhaltsbereiche und Pädagogischen Perspektiven ausdrücklich thematisiert werden, um die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen mit denen anderer Fächer zu sichern. Fachliche Kenntnisse sind systematisch zu vermitteln (vgl. Darstellung des Bereichs II im Lehrplan Sport für die gymnasiale Oberstufe). Der Unterricht ist so anzulegen, dass die Schülerinnen und Schüler im Bereich III unterschiedliche sportfachliche Methoden bewusst einüben und selbständig anwenden lernen (vgl. Darstellung des Bereichs III im Lehrplan Sport für die gymnasiale Oberstufe).

Hinweise zu den Anforderungsstandards ergeben sich aus der Beschreibung der Anforderungsbereiche (vgl. Lehrplan Sport für die gymnasiale Oberstufe, Kap. 5). Die für alle Abiturprüfungsfächer verbindlichen Anforderungsbereiche strukturieren den Unterricht vor allem in den Bereichen II (fachliche Kenntnisse) und III (Methoden und Formen selbständigen Arbeitens).

2.2 Schulinterner Lehrplan und Unterrichtsvorhaben

Die Schulen entwickeln unter Berücksichtigung der in 2.1 getroffenen Aussagen einen exemplarischen schulinternen Lehrplan mit konkreten Unterrichtsvorhaben (vgl. Lehrplan Sport für die gymnasiale Oberstufe, Kap. 2.2).

3. Organisationsmodelle

Die Erprobung ist in folgenden zwei Organisationsmodellen möglich:
Modell A:
Schülerinnen und Schüler, die Sport als viertes Fach der Abiturprüfung wählen wollen, werden spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 einem Grundkurs
Sport zugeordnet.
Modell B:
Schülerinnen und Schüler, die Sport als viertes Abiturfach wählen wollen, werden im Rahmen des Kursangebots für ihre Jahrgangsstufe unterrichtet.

4. Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung erfolgt während der Erprobung in folgenden Überprüfungsformen: „Klausuren/Fachprüfung“, „Sonstige Mitarbeit“ und „Sportpraktische Abschlussprüfung“.

4.1 Der Beurteilungsbereich „Klausuren/Fachprüfung“

Allgemeine Regelungen
Die Schülerinnen und Schüler müssen in der Jahrgangsstufe 11 die Möglichkeit haben, eine Klausur zu schreiben.
Wie bei den übrigen Abiturfächern muss Sport spätestens von der Jahrgangsstufe 12 an als Fach mit Klausuren belegt sein (§ 12 Abs. 3 APOGOSt).
In den Halbjahren 12.1 bis 13.1 sind je 2 Klausuren vorzusehen. Eine dieser Klausuren kann in jedem Halbjahr durch eine theoretische und praktische Inhalte einfordernde Fachprüfung ersetzt werden. In der Jahrgangsstufe 12.1 oder 12.2 kann eine Klausur nach Festlegung durch die Schule durch eine Facharbeit ersetzt werden (§ 14 Abs. 3 APO-GOSt). In diesem Fall entfällt die Möglichkeit, eine Klausur durch eine Fachprüfung zu ersetzen.
Korrektur und Bewertung der Klausuren (bzw. der Facharbeit) richten sich nach Kap. 4.3.2 des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe, die Aufgabenstellung orientiert sich an den zulässigen Aufgabenarten für die schriftliche Prüfungsarbeit in der Abiturprüfung für das Leistungsfach Sport (vgl. Lehrplan Sport für die gymnasiale Oberstufe, Kap. 5.3.2.1).
Hinweise zu den Klausuren
Die Klausur im Grundkurs Sport ist eine schriftliche Lernerfolgskontrolle während eines laufenden Kursabschnitts. Sie besteht aus einer kognitiv zu bewältigenden Aufgabe, die sich auf die Gegenstände eines begrenzten Unterrichtszeitraums bezieht. Ihr Ergebnis gibt Auskunft über das von den Schülerinnen und Schülern in diesem Unterrichtszeitraum erworbene fachliche Wissen und methodische Können. Klausuren sollen die Schülerinnen und Schüler darüber hinaus auf die Anforderungen in der mündlichen Abiturprüfung vorbereiten. Bereits im Verlauf der Qualifikationsphase ist sicher zu stellen, dass die Aufgabenstellung in den Klausuren auf die Überprüfung aufbauenden Wissens hin ausgerichtet ist.
Bei der Aufgabenstellung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Schülerinnen und Schüler in der mündlichen Abiturprüfung Leistungen in allen drei Anforderungsbereichen erbringen müssen, die für die Abiturprüfung verbindlich
sind. In der Aufgabenstellung sind daher ausdrücklich auch Leistungen einzufordern, die über die Wiedergabe und Beschreibung von Bekanntem hinausgehen (AF I). Die Schülerinnen und Schüler müssen im Rahmen der Klausuren zudem Gelegenheit erhalten, die erworbenen Kenntnisse auch in einen neuen Zusammenhang zu bringen oder auf andere Sachbereiche anzuwenden (AF II) und ihre Bewegungserfahrungen und fachlichen Kenntnisse auszuwerten und zu begründeten Urteilen zu gelangen (AF III).
Hinweise zur Fachprüfung
Die Lehrkraft legt zu Beginn jedes Halbjahres fest, ob anstelle einer Klausur eine Fachprüfung durchgeführt wird. Termin, Umfang und Bewertungskriterien der Fachprüfung werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt gegeben. Prüferin oder Prüfer ist die unterrichtende Lehrkraft. Die Note der Fachprüfung wird den Schülerinnen und Schülern zeitnah zur Prüfung mitgeteilt. Die Prüfungsinhalte orientieren sich sowohl in der Praxis als auch in der Theorie an den Gegenständen des vorausgegangenen Unterrichts. Die Prüfungsinhalte müssen in beiden Prüfungsteilen den Pädagogischen Perspektiven Rechnung tragen, unter denen sie behandelt wurden. Die Prüfungsteile Praxis und Theorie werden 1:1 gewichtet.
Der praktische Prüfungsteil besteht aus einer für alle Prüflinge gleichen Aufgabe. Er findet im Rahmen des Unterrichts an einem Tag statt. Sollten im Verlauf von 12.1 bis 13.1 mehrere Fachprüfungen durchgeführt werden, ist es nicht zulässig, sich dabei auf ein einziges Bewegungsfeld oder einen einzigen Sportbereich zu beschränken.
Der theoretische Prüfungsteil ist in Abhängigkeit von der Zahl der Prüflinge zu organisieren und kann in Form einer mündlichen Prüfung von zehn bis fünfzehn Minuten Dauer oder einer schriftlichen Überprüfung durchgeführt werden. Er sollte im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der praktischen Prüfung und nach Möglichkeit an einem Tag durchgeführt werden.
Gruppenprüfungen mit maximal drei Prüflingen sind möglich, dabei ist ein Prüfungsanteil von mindestens zehn Minuten je Prüfling sicherzustellen.
Die Fachprüfung kann auch als integrierte Praxis-Theorie-Prüfung durchgeführt werden. Praktische und theoretische Prüfungsteile können sich bei dieser Form der Prüfung in sachlich angemessener Form abwechseln.

4.2 Der Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“

Bewertung der sportpraktischen Leistungen
Die Bewertung der sportpraktischen Leistungen erfolgt gemäß Kapitel 4.2.2 und 4.2.3 des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe. Hierbei gelten für das 4. Prüfungsfach die Anforderungen und Regelungen für den Leistungskurs.
Bewertung der weiteren fachlichen Leistungen Die Beurteilung erfolgt unter den Rahmenvorgaben des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe (vgl. dort Kapitel 4.2.2 und 4.2.3).

4.3 Die sportpraktische Abschlussprüfung

Im abschließenden Halbjahr 13.2 findet eine sportpraktische Prüfung statt, die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufen 12 und 13 zum Gegenstand hat. Sie ist gegen Ende des Halbjahres durchzuführen und bezieht Inhalte aus zwei der behandelten Bewegungsfelder und Sportbereiche ein. Prüferin oder Prüfer ist die unterrichtende Lehrkraft.
Die sportpraktische Abschlussprüfung besteht aus:

  • einer Überprüfung des sportmotorischen Könnens (Fertigkeiten, Gestaltungsfähigkeit, Spielfähigkeit) in einem der profilbildenden Bewegungsfelder und Sportbereiche in komplexen sportlichen Handlungssituationen. Die Bewertung erfolgt nach den von der Lehrkraft zu der konkreten Bewegungsaufgabe vorgelegten Kriterien (vgl. Lehrplan
    Sport für die Gymnasiale Oberstufe, Kap. 5.3.1);
  • einer Überprüfung der aeroben Ausdauerleistung in einem weiteren Bewegungsfeld oder Sportbereich.

Für die Bewertung der Leistungen gelten die „Prüfungsanforderungen und Anforderungsbeispiele für die Bewertung der sportpraktischen Leistungen im Abitur“ (Anlage zum Lehrplan Sport für die gymnasiale Oberstufe). Die Lehrkraft legt spätestens zu Beginn des Halbjahres 13.1 die Art des Ausdauertests und zu Beginn des Halbjahres 13.2 die Bewegungsaufgabe für den ersten Prüfungsteil fest. Die beiden Prüfungsteile haben bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleiches Gewicht. Das Ergebnis dieser Prüfung bildet die Hälfte der Halbjahresnote für das Halbjahr 13.2 (vgl. Ziffer 4.4).
Ist eine Schülerin oder ein Schüler infolge Sportunfähigkeit nicht in der Lage, an der sportpraktischen Überprüfung in 13.2 teilzunehmen bzw. diese benotbar zu beenden, tritt an die Stelle der oben genannten sportpraktischen Überprüfung eine sportpraktische Prüfung nach Ziffer II. 1.2.6 bis II. 1.2.8 der EPA (neu), in der auf einen eigenmotorischen Anteil verzichtet wird.

4.4 Bildung der Kursabschlussnoten in der Qualifikationsphase

Die jeweilige Kursabschlussnote wird gemäß § 13 Abs. 1 APO-GOSt und Kap. 4.4 des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe gebildet.
Abweichend davon ist die Kursabschlussnote der Jahrgangsstufe 13.2 aus der Note für die sportpraktische Prüfung und der Note für die „Sonstige Mitarbeit“ zu bilden. Dabei haben beide Noten gleiches Gewicht.

5. Abiturprüfung

Organisation
Die Abiturprüfung findet im Rahmen des Abiturprüfungsverfahrens der Schulen als mündliche Abiturprüfung statt, die auch von einer durch den Prüfling vorab zu gestaltende sportpraktischen Handlungssituation ausgehen kann. Gegenstand der Prüfung sind die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufen 12 und 13.
(Bereiche I-III). Im Übrigen gilt das Verfahren für die mündliche Abiturprüfung (vgl. Richtlinien und Lehrpläne und § 37 und 38 APO-GOSt).

Anforderungen in der Abiturprüfung

Die Schülerinnen und Schüler sollen in Sport als 4. Fach der Abiturprüfung nachweisen, dass sie auf der Basis einer vertieften und erweiterten sportlichen Handlungskompetenz

  • über sicheres und reflektiertes Fachwissen verfügen, das sie geordnet darstellen und problembezogen einsetzen können,
  • unterschiedliche fachliche Methoden und Formen selbständigen Arbeitens kennen und in Anwendungszusammenhängen einschätzen können,
  • fachliche Kenntnisse in überfachliche Zusammenhänge einordnen und auf diese beziehen können.

Die Anforderungen in der Abiturprüfung müssen sich hinsichtlich der fachlichen Kenntnisse und Arbeitsweise auf die vom Kursprofil her angezeigte Lernprogression beziehen, die den Theorie-Praxis-Bezug des Unterrichts in der Qualifikationsphase bestimmt hat.

Gesamtqualifikation

Ist Sport 4. Fach der Abiturprüfung, werden 4 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht.

6. Dokumentation

Die Absicherung der Ergebnisse des Erprobungsvorhabens erfordert eine Dokumentation. Es ist zu dokumentieren:
für die Qualifikationsphase:

  • Gesamtstärke in der Jahrgangsstufe im Verlauf der Qualifikationsphase (getrennt nach Geschlecht)
  • Zahl und Geschlecht der Kursteilnehmer, Fluktuation, Anzahl der vorläufigen Meldungen zur Prüfung zu Beginn von 12/I und zum Zeitpunkt der Festlegung
  • Kursprofil und Auflistung der Themen der Unterrichtsvorhaben
  • Klausuraufgaben (ggf. mit Materialvorlage) mit Notenspiegel
  • Gestaltung und Aufgabenstellung der Fachprüfungen mit Notenspiegel - Überblick über die Durchführung der Unterrichtsvorhaben für die Abiturprüfung
  • die Zahl der Prüflinge, die Vornoten im Kursverlauf, die Prüfungsergebnisse im Fach Sport und in den anderen Prüfungsfächern
  • die konkreten Prüfungsaufgaben einschließlich des Erwartungshorizonts
  • ein Erfahrungsbericht über den Prüfungsverlauf (Organisation, Aufgabenstellung, Prüfungsleistungen) und zur Organisationsform der Erprobung
  • Durchschnitt der Abiturnoten im vierten Prüfungsfach in den Fächern