Schulsportentwicklung
Besondere Vorgaben zum Leistungskurs Sport in der APO-GOSt
Grundsätzlich gilt für Sport als Leistungskursfach natürlich das für den Grundkurs Sport Gesagte (s. dort).
Darüber hinaus gilt:
§ 7 Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation
(3) Die Einrichtung des Leistungsfaches Sport bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde
Voraussetzungen und Genehmigungsverfahren sind gesondert unter "Die Einrichtung des Leistungskurses Sport" beschrieben.
§ 21 Ort, Gliederung und Zeit der Prüfung
(3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung.
Informationen zur Fachprüfung sind unter "Die Abiturprüfung im Leistungsfach Sport" zu finden.
§ 34 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(4) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungsfach wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet.
Die Gleichwertigkeit der beiden Prüfungsteile entspricht den Vorgaben der EPA (Einheitliche Prüfungsanforderungen), die von der Kultusministerkonferenz auch für das Fach Sport festgelegt worden sind. Das gilt auch für die ergänzende Regelung im Lehrplan Sport, dass ein völliger Ausfall in einem der beiden Prüfungsteile eine ausreichende oder bessere Prüfungsnote ausschließt und eine mangelhafte Leistung in einem der beiden Prüfungsteile keine befriedigende oder bessere Prüfungsnote zulässt (LP, 85).






