Schulsportentwicklung
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Kommentierte Auszüge aus der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Auch die Vorgaben für den Oberstufensport in der APO-GOSt tragen dem hohen Stellenwert des Faches Rechnung, der dem Sport im Schulgesetz NRW als unverzichtbarem Teil der gemeinsamen Grundbildung generell einräumt wird. Sie bieten damit im Kreis der Bundesländer vergleichsweise günstige Möglichkeiten, die allerdings organisatorisch und curricular genutzt werden wollen. Wie und mit welchem Erfolg das gelingt, entscheidet sich in erster Linie an der einzelnen Schule. In Kenntnis der Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport in der gymnasialen Oberstufe sind insbesondere die Sportlehrkräfte, aber mit ihnen auch die in Schulleitung und -organisation Verantwortlichen zu Mithilfe aufgerufen, die Potentiale dieses fachlichen Lern- und Erfahrungsfeldes auszuschöpfen. Dazu bedarf es einer vor allem am Fach orientierten Organisation des Sportunterrichts und einer fachpädagogisch begründeten curricularen Einbindung der Sportkurse in den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe.
Die APO-GOSt legt fest:
Sport ist als Pflichtfach außerhalb der drei Aufgabenfelder bis zum Ende des Bildungsgangs der gymnasialen Oberstufe zumindest als Grundkurs von allen Schülerinnen und Schülern zu belegen (sofern nicht durch ärztliches Attest eine generelle Sportunfähigkeit bescheinigt wird). Am Ende der Jahrgangsstufe 11 ist es in jeder Hinsicht versetzungswirksam und es muss während der gesamten Qualifikationsphase durchgehend weitergeführt werden.
§ 7 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
(1) (...) Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
§ 8 Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase)
(2) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der Sekundarstufe I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie, Chemie), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. (.)
§ 9 Versetzung in die Jahrgangsstufe 12
(2) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 und in einem Kurs des Wahlbereichs (.)
§ 10 Nachprüfung
(2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung, im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht der Jahrgangsstufe 11/II zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrerin oder Fachlehrer gestellt.(...)
§ 11 Jahrgangsstufen 12 und 13 (Qualifikationsphase)
(7) Sport wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt.
Diese rechtlichen Vorgaben binden das Fach Sport in die gemeinsame Grundbildung ein, sie fordern als Pflichtunterricht (GK) mit Versetzungsrelevanz durchgehend dreistündige Sportkurse für alle Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Schullaufbahn. Bei entsprechender Einrichtung und Strukturierung der Sportkurse lässt sich daher im dreijährigen Oberstufendurchgang ein planvolles und langfristig aufeinander aufbauendes Lernen arrangieren: Jede Schule kann in unter den jeweiligen Standortbedingungen, mit Blick auf die personellen und sächlichen Voraussetzungen sowie unter Berücksichtigung von Interessen und Neigungen ihren schuleigenen Fachlehrplan erstellen.
Die Fachkonferenz kann einen für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamer Kern von Unterrichtsinhalten festlegen und zudem unterschiedliche Kursprofile in festen Lerngruppen ermöglichen. Zudem eignet sich ein für alle Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Schullaufbahn verbindliches Fach besonders gut als Ausgangspunkt für fächerverbindendes und fachübergreifendes Arbeiten und Lernen.
Diese Rahmenbedingungen bieten eine gemeinsam nutzbare praktische Chance zur Mithilfe aller Lehrkräfte bei der Qualitätssicherung und -weiterentwicklung im Oberstufensport.
Grundkurse Sport sind zwar Pflichtkurse, sie müssen aber nicht in die Gesamtqualifikation einbezogen werden.
§ 28 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
(8) Aus dem Sportunterricht können höchstens drei Kurse angerechnet werden.
Die Möglichkeit für sportlich weniger leistungsstarke Schülerinnen und Schüler, bei Vorliegen besser bewerteter Kurse trotz der Pflichtbindung Sport auf die Einbringung von Sportkursen in die Gesamtqualifikation zu verzichten, leuchtet unmittelbar ein. Weniger verständlich erscheint auf den ersten Blick die Einschränkung auf höchstens drei anrechenbare Sportkurse, obwohl in der Qualifikationsphase insgesamt vier Kurse Sport verbindlich belegt werden müssen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen Einbringungsverpflichtungen anderer Fächer bzw. Aufgabenfelder verliert diese Einschränkung allerdings deutlich an Gewicht. Da das Fach Sport kein Aufgabenfeld abdecken kann, können bei zahlreichen Schullaufbahnen vielfach ohnedies nur weniger als die drei möglichen Sportkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
Die Bedeutung des Sportunterrichts als Pflichtbindung im Rahmen des Bildungsgangs der gymnasialen Oberstufe wird allerdings durch folgende Regelung offensichtlich:
§ 28 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
(1) In der Qualifikationsphase ist die Belegung von 24 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen nachzuweisen und der Nachweis über die gemäß § 11 zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Mit der Punktzahl Null abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt; sie sind nicht anrechenbar.
§ 30 Zulassung zur Abiturprüfung
(2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß §§ 28, § 29, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 erfüllt.
Entsprechend der Versetzungswirksamkeit von Sport im Übergang zur Qualifikationsphase kann niemand zur Abiturprüfung zugelassen werden, der in der Qualifikationsphase nicht in allen vier Pflichtkursen Sport mindestens einem Bewertungspunkt erreicht hat.
Sport kann an einigen Schulen als 4. Prüfungsfach gewählt werden.
§ 7 Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation
(3 ) (...) Sport kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturprüfung erprobt werden.
Nach der Abiturprüfung 2008 (Ende der Erprobung) wird endgültig darüber entschieden, ob Sport auch weiterhin als 4. Abiturprüfungsfach möglich sein wird. Bis dahin liegen genügend Erfahrungen darüber vor, ob im Fach Sport in der mündlichen Abiturprüfung Anforderungen gestellt werden können, die mit denen in den anderen Fächern vergleichbar sind (s. Erprobung "Sport als 4. Abiturfach" ).
Die gemeinsame Wahl von Sport und Religionslehre als Abiturfächer ist nicht möglich.
§ 12 Wahl der Abiturfächer
(6) Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden.
Schon die Regelung, dass Sport und Religionslehre gemäß § 7 (1) keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind (s.o.), lässt diese Kombination in der Abiturprüfung vom Grundsatz her nicht zu, denn gemäß § 12 (1) müssen mit den vier Abiturprüfungsfächern alle drei Aufgabenfelder erfasst werden. Da jedoch das Fach Religion gemäß § 12 (5) in der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld vertreten kann, wäre die Kombination der beiden Fächer in diesem Fall möglich. Das wird durch obige Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.





