Schulsportentwicklung

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Sport im Schulgesetz

In der umfassenden gesetzlichen Grundlegung für die Schule in NRW, im Schulgesetz, wird dem Schulsport generell ein hoher Stellenwert für den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag zugewiesen. Im ersten Teil (Allgemeine Grundlagen) wird in § 2 (4) das Erlernen von Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport im Zusammenhang mit einer gesunden Lebensweise zu einem von insgesamt acht übergreifenden Lernaufträgen. Es heißt dort:

§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(.)

(4) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen

  • selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln,
  • für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  • die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,
  • in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
  • die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verstehen und für die Demokratie einzutreten,
  • die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit sowie musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entfalten,
  • Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben ,
  • mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.

 

Auch in der gymnasialen Oberstufe hat das Fach Sport neben der verbindlichen Berücksichtigung von Fächern aus jedem der drei Aufgabenfelder und dem Fach Religion seinen festen Platz als unverzichtbarer Bestandteil der gemeinsamen Grundbildung:

§ 18   Gymnasiale Oberstufe

(.)

(4) Für jede Schullaufbahn in der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer einander zugeordnet. Hierdurch werden im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sowie in den Unterrichtsfächern Religionslehre und Sport eine gemeinsame Grundbildung und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen gewährleistet. (.)