Schulsportentwicklung
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Stichwort: "Obligatorik im Grundkurs Sport"
Verbindliche Lehrplanvorgaben für den Kursdurchgang durch die gymnasiale Oberstufe Sportunterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler über die gesamte Oberstufe hinweg verbindlich. (LP, 25)
Der Unterricht findet nach dem Grundsatz der Sequenzialität in jahrgangsstufenbezogenen Lerngruppen statt. (LP, 38)
Im Sportunterricht der gymnasialen Oberstufe ist ein Kern von Aufgaben kontinuierlich und systematisch zu verfolgen. (LP, 25 f)
Jede Schülerin und jeder Schüler muss in ihrem bzw. seinem Kursdurchgang durch die gymnasiale Oberstufe an jeweils einem Unterrichtsvorhaben teilgenommen haben, das sich maßgeblich auf die Inhaltsbereiche Den Körper wahrnehmen und Bewegungsfähigkeiten ausprägen und Das Spielen entdecken und Spielräume nutzen beziehen. (LP, 25)
1. Organisatorische Obligatorik
Der Unterricht muss wöchentlich 3-stündig erteilt werden (generelle Vorgabe für alle Grundkurse, so lange in der APO-GOST nichts eigens anderes vorgesehen) und ist auf zwei verschiedene Wochentage aufzuteilen. (LP, 38)
Der Unterricht findet in der Regel an der Sportstätte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bewegungshandeln statt, vereinzelte Unterrichtsstunden im Klassenraum zur Vertiefung oder Überprüfung des kognitiven Lernerfolgs sind zulässig. (LP, 38)
2. Intentionale Obligatorik
Die unterschiedlichen Akzentsetzungen im sportlichen Handeln sollen noch einmal erfahren und bewusst werden. (LP, 38)
Es soll auf die fachspezifischen Anforderungen der Qualifikationsphase vorbereitet werden. (LP, 39)
Es soll Entscheidungskompetenz im Blick auf anstehende Wahlmöglichkeiten vermittelt werden. (LP, 39)
3. Inhaltliche Obligatorik
Der Unterricht muss sich auf mehrere Bewegungsfelder und Sportbereiche beziehen. (LP, 24/39)
4. Thematische Obligatorik
Alle sechs Pädagogischen Perspektiven müssen in der Jahrgangsstufe 11 berücksichtigt werden. Sie sind verbindlicher Ausgangspunkt und zentrales je eines Unterrichtsvorhabens. (LP, 38)
Verbindliche Vorgaben für einen GK in der Qualifikationsphase1. Organisatorische Obligatorik
Der Unterricht muss wöchentlich 3-stündig erteilt werden (generelle Vorgabe für alle Grundkurse, so lange in der APO-GOST nichts eigens anderes vorgesehen) und ist auf zwei verschiedene Wochentage aufzuteilen. (LP, 38)
Der Unterricht findet in der Regel an der Sportstätte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bewegungshandeln statt, vereinzelte Unterrichtsstunden im Klassenraum zur Vertiefung oder Überprüfung des kognitiven Lernerfolgs sind zulässig. (LP, 38)
2. Intentionale Obligatorik
Vermittlung einer grundlegenden wissenschaftspropädeutischen Ausbildung und fachübergreifender Kompetenzen für wissenschaftliches Arbeiten, indem in unmittelbarer Anbindung an das Bewegungslernen Erfahrungen, Kenntnisse und Einsichten strukturiert und verfügbar gemacht werden. LP, 37/38)
3. Inhaltliche Obligatorik
Mindestens zwei profilbildende Bewegungsfelder und Sportbereiche (Bereich I des Faches) sind im Kursverlauf kontinuierlich (also in jedem Kurshalbjahr) zu berücksichtigen. (LP 24/39)
Im Bereich II des Faches (Fachlichen Kenntnisse) sind regelmäßig Inhalte aus den Teilbereichen II/1 (Kenntnisse zur Realisierung des eigenen sportlichen Handelns) und II/2 (Kenntnisse zum sportlichen Handeln im sozialen Kontext) in den Unterricht einzubeziehen, soweit sie sich in unmittelbarem Bezug zum Bewegungshandeln thematisieren lassen. (LP 39)
Inhalte aus dem Teilbereich II/3 (Kenntnisse über den Sport als Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit) werden überwiegend situativ angesprochen, vor allem dann, wenn besondere Anlässe dies nahe legen. Sie können vereinzelt auch systematisch geplant in den Unterricht einbezogen werden, soweit dies dem intentionalen Rahmen des Grundkursunterrichts entspricht. (LP 39, 40)
Die in Bereich III beschriebenen Methoden und Formen selbstständigen Arbeitens sind in enger Verbindung mit den Inhalten aus den Bereichen I und II zu behandeln. (LP 40)
4. Thematische Obligatorik
Einzelne Pädagogische Perspektiven erhalten in der Qualifikationsphase ein größeres Gewicht, mindestens zwei werden profilbildend und sind daher in jedem Kurshalbjahr zu berücksichtigen. (LP 24/39)
In jedem Kurshalbjahr sind drei Unterrichtvorhaben durchzuführen, in der Jahrgangsstufe 13.2 zwei Unterrichtsvorhaben. Insgesamt soll die Unterrichtssequenz eines Grundkurses Sport demnach elf verschiedene Unterrichtsvorhaben umfassen. (LP 24)
(Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass es bei unvermeidbar nicht vollständig erteiltem Unterricht sinnvoller ist, weniger Unterrichtsvorhaben vertieft zu behandeln als unbedingt elf Unterrichtsvorhaben "durchzuziehen").





