Schulsportentwicklung

Zurück zum Grundkurs Sport

 

a-z

zurück zur Übersicht Leistungsbewertung

 

Die Klausur im Grundkurs Sport (P4)

Klausuren sind gemäß § 12 Abs. 3 APO-GOSt nur von denjenigen Schülerinnen und Schülern verbindlich zu schreiben, die Sport als viertes Abiturprüfungsfach wählen können. In den Halbjahren 12.1 bis 13.1 sind je 2 Klausuren vorzusehen. Eine dieser Klausuren kann in jedem Halbjahr durch eine theoretische und praktische Inhalte einfordernde Fachprüfung ersetzt werden. In der Jahrgangsstufe 12.1 oder 12.2 kann eine Klausur gemäß § 14 Abs. 3 APO-GOSt nach Festlegung durch die Schule durch eine Facharbeit ersetzt werden. In diesem Fall entfällt die Möglichkeit, eine Klausur durch eine Fachprüfung zu ersetzen.

Korrektur und Bewertung der Klausuren (bzw. der Facharbeit) richten sich nach Kap. 4.3.2 des Lehrplans Sport für die gymnasiale Oberstufe, die Aufgabenstellung orientiert sich an den zulässigen Aufgabenarten für die schriftliche Prüfungsarbeit in der Abiturprüfung für das Leistungsfach Sport (vgl. Lehrplan Sport für die gymnasiale Oberstufe, Kap. 5.3.2.1).

Die Klausur im Grundkurs Sport ist eine schriftliche Lernerfolgskontrolle während eines laufenden Kursabschnitts. Sie besteht aus einer kognitiv zu bewältigenden Aufgabe, die sich auf die Gegenstände eines begrenzten Unterrichtszeitraums bezieht. Ihr Ergebnis gibt Auskunft über das von den Schülerinnen und Schülern in diesem Unterrichtszeitraum erworbene fachliche Wissen und methodische Können.

Klausuren sollen die Schülerinnen und Schüler darüber hinaus auf die Anforderungen in der mündlichen Abiturprüfung vorbereiten. Bereits im Verlauf der Qualifikationsphase ist sicher zu stellen, dass die Aufgabenstellung in den Klausuren auf die Überprüfung aufbauenden Wissens hin ausgerichtet ist. Bei der Aufgabenstellung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Schülerinnen und Schüler in der mündlichen Abiturprüfung Leistungen in allen drei Anforderungsbereichen erbringen müssen, die für die Abiturprüfung verbindlich sind. In der Aufgabenstellung sind daher ausdrücklich auch Leistungen einzufordern, die über die Wiedergabe und Beschreibung von Bekanntem hinausgehen (AF I). Die Schülerinnen und Schüler müssen im Rahmen der Klausuren zunehmend Gelegenheit erhalten, die erworbenen Kenntnisse auch in einen neuen Zusammenhang zu bringen oder auf andere Sachbereiche anzuwenden (AF II) und ihre Bewegungserfahrungen und fachlichen Kenntnisse auszuwerten und zu begründeten Urteilen zu gelangen (AF III).

Beispiele für Klausuren